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Steuern & Recht
13. März 2019
PKV: Diskriminierung von Kindern gleichgeschlechtlicher Eltern?

PKV: Diskriminierung von Kindern gleichgeschlechtlicher Eltern?

Ein gleichgeschlechtliches Paar wollte sein von einer Leihmutter durch Samenspende in den USA ausgetragenes Kind in der privaten Krankenversicherung des Vaters nachversichern. Der Versicherer stellte sich quer und der Fall ging vor Gericht.

Für ein Kind, das durch Samenspende gezeugt und von einer Leihmutter in den USA ausgetragen wird, besteht kein Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung des nicht biologischen Vaters. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Ausschlaggebend für die Entscheidung war jedoch vor allem die Tatsache, dass die beiden Väter weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind.

Samenspende und Leihmutterschaft: Nachversicherung nur bei Verheirateten?

Im konkreten Fall wollte ein homosexuelles Paar sein von einer Leihmutter ausgetragenes Kind in der privaten Krankenversicherung eines der Väter mitversichern. Beide waren von einem Gericht in den USA als rechtmäßige Eltern anerkannt. In der privaten Krankenversicherung besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Kindernachversicherung. Voraussetzung ist, dass die Versicherung mindestens drei Monate besteht, wenn das Kind geboren wird. Der Aufnahmeantrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Geburt gestellt werden. Hier war jedoch der Versicherungsnehmer nicht der Samenspender und somit nicht der biologische Vater. Außerdem war das Paar nicht verheiratet. Das Gericht sah daher eine Stabilität der Beziehung nicht als bewiesen an.

Homosexuelle Paare: Keine Elternschaft im versicherungsrechtlichen Sinn

Zudem berief sich das Gericht darauf, dass der Versicherungsnehmer kein Elternteil im versicherungsrechtlichen Sinn sei. Die Tatsache, dass er die Vaterschaft anerkannte und diese auch ins Geburtenregister eingetragen wurde, hat laut dem Gericht nur eine beurkundende Funktion. Sie habe jedoch keine „rechtsgestaltende Wirkung“ für das Familienverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Kind.

Abstammungsrecht kennt keine gleichgeschlechtliche Elternschaft

Nach wie vor kenne das deutsche Abstammungsrecht, nach welchem sich der Begriff „Elternteil“ definiere, keine gleichgeschlechtliche Elternschaft im rechtlichen Sinn. Gleichgeschlechtliche Wunscheltern könnten dem Kind zwar eine sozial gleichwertige Elternschaft vermitteln. Laut Bundesgerichtshof müsse dafür aber die Elternschaft auf Dauer angelegt und rechtlich etabliert sein. Dies sei nur durch eine Heirat oder eine Lebenspartnerschaft nachzuweisen. Dieses Ergebnis sei keine „unzeitgemäße Diskriminierung“, sondern Folge der derzeitigen Gesetzeslage, so das Gericht. (tos)

OLG Celle , Urteil vom 28.02.2019, Az.: U 178/18