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10. September 2019
Praktische Lösungen für die BRSG-Umsetzung

Praktische Lösungen für die BRSG-Umsetzung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) veranlasst Arbeitgeber, die Rentenproblematik ihrer Mitarbeiter erneut anzugehen und sich an deren Vorsorge zu beteiligen. Passende Versorgungskonzepte sind jetzt gefragt. Der VOLKSWOHL BUND bietet praxisorientierte Lösungen und erklärt die BRSG-Chancen aus seiner Sicht.

Von Klaus Heppelmann, Produktmanagement Leben bei der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a. G. und Experte Betriebliche Altersversorgung (DMA)

Das Ziel des BRSG ist eine bessere und schnellere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV), insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen und bei Geringverdienern. Dazu hat der Gesetzgeber Anreize geschaffen, mit denen er die Unternehmen dazu bewegen will, betriebliche Versorgungskonzepte anzubieten. Mit dem Gesetz hat er zum Beispiel die Flexibilität erhöht, die Arbeitgeberhaftung reduziert, einen höheren steuerlichen Dotierungsrahmen geschaffen und neue Zuschüsse möglich gemacht.

Diese Änderungen werden sichtbar mit der Schaffung einer sogenannten „Zielrente“ im Rahmen des Sozialpartnermodells sowie durch Verbesserungen in den Bereichen Steuern und Sozialversicherung, zum Beispiel Arbeitgeberbeteiligung durch Zuschussregelung, höherer steuerlicher Dotierungsrahmen und Geringverdienerförderung.

Das neue Sozialpartnermodell

Es handelt sich um ein eigenständiges, zusätzliches Modell neben der bisherigen bAV. Die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit, von der reinen Beitragszusage Gebrauch zu machen. Hierbei sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf Grundlage eines Tarifvertrags die Zahlung eines Beitrags an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu. Eine Arbeitgeberhaftung ist bei dieser „Zielrente“ vom Gesetzgeber bewusst nicht eingebaut worden, um die Arbeitgeber zu entlasten.

Ob sich ein Markt für dieses Modell entwickelt und welche Geschäftsmöglichkeiten sich dann ergeben, wird im Wesentlichen von den handelnden Parteien abhängig sein. Im ersten Schritt werden Unternehmen mit eigenen Haustarifverträgen die Zielgruppe sein, die ihre eigenen Mitarbeiter bei dem Aufbau der Altersversorgung unterstützen oder auch neue Mitarbeiter gewinnen wollen.

Verbesserungen durch Zuschussregelung

Durch das BRSG ist der Arbeitgeber verpflichtet, mögliche Sozialversicherungsersparnisse in Höhe von bis zu 15% des umgewandelten Entgelts an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Der maximale Gesamtbetrag liegt bei 4% der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze West. Bei neuen Entgeltumwandlungen gilt dies bereits mit Vertragsbeginn 01.01.2019.

Um dies zu dokumentieren, bietet der VOLKSWOHL BUND im Entgeltumwandlungsformular und der Muster-Versorgungsordnung einen entsprechenden Passus. Mithilfe des bAV-Nettorechners können Vermittler die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen auf einen Blick erkennen. Die neue Zuschussregelung ist ebenfalls integriert und kann bei der mischfinanzierten Form mitberechnet werden. Des Weiteren bietet der VOLKSWOHL BUND folgende Vertragsänderungen an:

  • Bei bestehenden arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG mit Beginn ab 2005 gilt: Bis Ende 2019 können diese Verträge im alten Tarif zu alten Rechnungsgrundlagen um einen Arbeitgeberzuschuss von bis zu 15% des derzeitigen Beitrages erhöht werden.
  • Bei mischfinanzierten Verträgen ist eine Erhöhung um den Differenzbetrag möglich. Beispiel: Sollte bereits ein freiwilliger Arbeitgeberzuschuss von 5% vorliegen, kann der Vertrag um weitere 10% des Arbeitnehmeranteils erhöht werden. Diese beiden Änderungen können wie gewohnt per Willenserklärung des Arbeitgebers oder per Maklervollmacht beantragt werden.

Im Rahmen einer eingeschlossenen BU-Beitragsbefreiung ist eine Erhöhung aufgrund des Arbeitgeberzuschusses ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.

Erhöhter Dotierungsrahmen

Bestehende Verträge, in der Regel ab Juli 2014, verfügen entweder per Klausel oder per Bedingung über eine Erhöhungsoption. Danach können die Beiträge bis zu 8% der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze West zu alten Rechnungsgrundlagen erhöht werden. Diese Regelungen gelten auch für eine eingeschlossene BU-Beitragsbefreiung.

Bei den Direktversicherungsverträgen ab 2005 sind je nach Einzelfall jährliche außerplanmäßige spontane Beitragserhöhungen von bis zu 10%, maximal bis zu einem Gesamtbeitrag von 8% der Beitragsbemessungsgrenze, ohne Änderungen von Tarif und Rechnungsgrundlagen ebenfalls möglich.

Diese Flexibilität macht sich auch in den verschiedenen Dynamikarten bemerkbar. Vermittler haben beim VOLKSWOHL BUND die Möglichkeit der planmäßigen Anpassung gemäß dem Erhöhungssatz der Beitragsbemessungsgrenze bis 4 bzw. 8%. Alternativ kann ein konstanter Prozentsatz zwischen 3 und 10% gewählt werden, wobei auch hier die Anpassung bei 4 bzw. 8% der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt werden kann.

Eine automatische Anpassung bei Bestandsverträgen wurde bereits bei Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG mit der alten Dynamikregelung durchgeführt, bei der bisher diese Anpassung bei 4% der Beitragsbemessungsgrenze plus 1.800 Euro begrenzt wurde. Hier liegt die Deckelung bei maximal 8%, wobei dem Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Dabei wurden nicht die neuen Höchstbeiträge angepasst, sondern die Deckelung wurde nur höher angesetzt.

Förderung für Geringverdiener

Eine besondere Art der Altersvorsorge speziell für Geringverdiener lässt § 100 EStG zu. Gewährt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter mit einem maximalen Monatseinkommen von 2.200 Euro beispielsweise eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung, so erhält er eine staatliche Förderung von 30% des aufgewendeten Beitrags von möglichen 480 Euro, somit maximal 144 Euro. Der Gesetzgeber schreibt jedoch einen Tarif vor, dessen Vertriebskosten über die gesamte Laufzeit verteilt werden.

Dazu hat der VOLKSWOHL BUND ein besonderes Tarifkonzept erarbeitet. Es handelt sich dabei um den erfolgreichen Index-Tarif Klassik modern (CIR) mit einer 100%-igen Beitragsgarantie. In Kombination mit einer neu geschaffenen Tarifgruppe für Geringverdiener ist das ein überzeugendes Angebot. Da tariflich keine Abschlusskosten einkalkuliert sind, gibt es statt einer laufenden Courtage, die verständlicherweise sehr niedrig ausfallen würde, eine Vorabvergütung mit den bekannten Haftungszeiten.

Fazit

Das BRSG wird perspektivisch zu einer deutlich höheren Verbreitung der bAV beitragen. Vermittler sollten diese neuen Chancen nutzen und die Unternehmen ansprechen. Arbeitgeber kommen in den Genuss besserer steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Rahmenbedingungen. Für Besserverdiener erhöht sich der Dotierungsrahmen zum Aufbau höherer Betriebsrenten. Geringverdiener profitieren durch die subventionierte Mitfinanzierung ihrer Altersrente mithilfe des Arbeitgebers. Und das Sozialpartnermodell eröffnet die Möglichkeit, mehr Beschäftigte zu erreichen, um der drohenden Altersarmut zu entgehen. Der VOLKSWOHL BUND als bewährter bAV-Partner unterstützt dabei.

Bild: © MH – stock.adobe.com

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 08/2019, Seite 38f. und in unserem ePaper.

Über Trends rund um bAV und bKV informiert das AssCompact Wissen Forum „betriebliche Versorgung“ am 24.09.2019 in Kassel. Details zur Veranstaltung finden Sie hier.
 
Ein Artikel von
Klaus Heppelmann