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Steuern & Recht
12. September 2025
Produkthaftung: Pflaumenkern im Müsli ist kein Produktfehler
Produkthaftung verneint: Pflaumenkern im Müsli ist kein Produktfehler

Produkthaftung: Pflaumenkern im Müsli ist kein Produktfehler

Kein Fall für die Produkthaftpflichtversicherung: Wer sich beim Frühstücksmüsli an einem Obstkern den Zahn abbricht, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Laut einem Urteil müssen Verbraucher mit Kernen in Obstmüsli rechnen. Ein Produktfehler liegt nicht vor.

Wer beim Frühstücksmüsli auf einen Obstkern oder -stein beißt und sich dabei einen Zahn abbricht, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das haben Amts- und Landgericht (LG) Lübeck entschieden. Die Richter stellten klar: Durchschnittsverbraucher müssen mit Kernen oder Kernteilen in einem Obstmüsli rechnen.

Kläger verlangt Schadenersatz vom Hersteller

Was war passiert: Ein Mann biss in einem Früchte-Vollkornmüsli auf einen zwei Zentimeter großen Pflaumenstein und brach sich dabei einen Zahn. Trotz des Hinweises auf der Verpackung, dass Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein können, verlangte er vom Hersteller Schadensersatz und klagte bis vor das Landgericht Lübeck. Doch sowohl Amts- als auch Landgericht wiesen die Klage ab: Das Müsli habe keinen Produktfehler. Ein Durchschnittsverbraucher müsse bei einem Naturprodukt wie Obstmüsli mit Kernen oder Kernteilen rechnen, zumal auf der Verpackung darauf hingewiesen werde. Ganze Kerne stellten keine größere Gefahr dar als Bruchstücke, da sie leichter erkennbar seien. Mit echten Fremdkörpern wie Metallstücken oder Hartputz müsse der Verbraucher dagegen nicht rechnen.

Kein Fall für die Produkthaftung

Nach dem Produkthaftungsgesetz besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein fehlerhaftes Produkt eine Verletzung verursacht. Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter den gegebenen Umständen erwarten darf (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG). Maßgeblich ist, welchen Sicherheitsstandard die Allgemeinheit in diesem Bereich erwartet – und wie das Produkt präsentiert und beworben wird. (bh)

LG Lübeck, Beschluss vom 30.06.2025 – Az: 14 S 97/24