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Steuern & Recht
23. Juli 2020
Prozesskosten sind nur in zwei Fällen steuerlich absetzbar

Prozesskosten sind nur in zwei Fällen steuerlich absetzbar

Prozesskosten können nur in zwei Ausnahmefällen steuerlich geltend gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor. In dem verhandelten Fall bleibt ein Paar nun auf Gerichts- und Rechtsanwaltskosten gegen ein Bauunternehmen sitzen – und das im fünfstelligen Bereich.

Sogar wenn alles im üblichen Rahmen verläuft, stellt ein Hausbau eine immense körperliche wie psychische Belastung dar. Nicht selten führt er sogar zum Beziehungsende, wenn sich ein Paar dem Abenteuer Hausbau gestellt hat. Doch wenn dann noch Baumängel, ein Rechtsstreit, eine Insolvenz und das Finanzamt hinzukommen, grenzt es an ein Wunder, wenn es nur beim finanziellen Schaden bleibt.

Gravierende Fehler des Bauunternehmens

Ein Ehepaar hatte 2015 ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses auf ihrem Grundstück beauftragt. Doch das Projekt lief nicht rund. Das Bauunternehmen beging gravierende Planungs- und Ausführungsfehler. Das Paar wollte das so nicht hinnehmen und klagte gegen das Bauunternehmen. Allein im Jahr 2017 fielen auf diesem Wege Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 13.700 Euro an.

Bauunternehmen muss Insolvenz anmelden

Das Paar war der Meinung, dass es im Rahmen des angestrengten Beweissicherungsverfahrens in der Lage sein würde, das Bauunternehmen für die umfangreichen Mängel in Haftung zu nehmen, nachdem das Haus weiterhin nicht beziehbar war. Doch im Jahr 2018 wurde ein Insolvenzverfahren über das Bauunternehmen eröffnet und das Paar stand nun mit einem unfertigen Haus und hohen Prozesskosten da.

Steuerermäßigung aufgrund von außergewöhnlicher Belastung

Mit ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2017 machte das Paar die entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz geltend. Des Weiteren wiesen die beiden gegenüber dem Finanzamt auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin. Doch die Behörde lehnte die Steuerermäßigung ab. Dagegen klagte das Paar vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt.

Keine Notsituation der Kläger erkannt

Das Finanzgericht entschied jedoch im Sinne des Finanzamts. Die Ansprüche des Paares hätten zwar ihr Eigenheim betroffen und seien von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die beiden, es habe aber zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden, die eigene Existenzgrundlage zu verlieren. Auch konnten alle lebenswichtigen Bedürfnisse weiterhin befriedigt werden. Die beiden seien finanziell abgesichert gewesen, da sie zum Zeitpunkt des Prozesses erwerbstätig waren. Außerdem wohnten sie in einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Mietwohnung, weshalb keine Notsituation festgestellt werden könne.

Weder Hausbau noch Baumängel sind außergewöhnlich

Das Baugrundstück hätte bei Geldmangel verkauft werden können, bemerkte das Gericht. Auch seien die Aufwendungen für den Bau eines Hauses nicht außergewöhnlich, ebenso wenig wie das Auftreten von Baumängeln. Aus diesem Grund seien auch Prozesskosten, die aus den Baumängeln erwuchsen, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Urteil in Übereinstimmung mit Bundesfinanzhof

Das Finanzgericht kann sich diesbezüglich auch auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) berufen. Der BFH hatte bereits 2015 entschieden (Az.: VI R 17/14), dass Prozesskosten nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen ohne den Prozess in Gefahr sei oder lebenswichtige Bedürfnisse nicht mehr befriedigt werden könnten. (tku)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2020, Az.: 3 K 2036/19

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