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11. Oktober 2021
Rückerstattung: Wenn die Kreuzfahrtpläne ins Wasser fallen
Valletta, Malta - Panoramic aerial skyline view of Valletta when cruise ships sailing in the Grand harbor at surnise

Rückerstattung: Wenn die Kreuzfahrtpläne ins Wasser fallen

Eine Schweizer Kreuzfahrtveranstalterin muss zwei Klägern aus Kiel den Reisepreis für eine bereits während Corona gebuchte Kreuzfahrt zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erstatten. Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil entschieden.

Zwei Kläger aus Kiel haben laut Urteil des Amtsgerichts München Anspruch auf Rückerstattung ihres kompletten Reisepreises plus Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Im konkreten Fall hatten die Kläger Anfang Juni 2020 bei der beklagten Schweizer Kreuzfahrtveranstalterin unter Anzahlung von 725 Euro eine Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug von Hamburg nach Italien von Mitte November bis Anfang Dezember 2020 gebucht. Der ursprünglich geplante Reiseverlauf sah vor, von Civitavecchia über Palermo, Valletta, Barcelona, Marseille und Genua wieder zurück nach Civitavecchia zu fahren. Mitte Juli 2020 teilte die Beklagte jedoch mit, dass die Reise coronabedingt nur in einer verkürzten Form, mit einem anderen Schiff und zu einem reduzierten Preis durchgeführt werden könne. Die Kläger nahmen diese Änderung Anfang August 2020 an. Mitte September 2020 erklärte die Beklagte, dass nun von und nach Genua nur noch Civitavecchia, Neapel, Palermo und Valletta angesteuert würden, was von den Klägern umgehend angenommen wurde. Auf Nachfrage erhielten die Kläger am 06.11.2020 eine Buchungsbestätigung und zahlten den restlichen Reisepreis in Höhe von 1.802,04 Euro. Noch am selben Tag teilten die Kläger per Mail jedoch mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei und baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte die Beklagte sechs Tage später ab. Am Tag der Ablehnung erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den Reisepreis zurück. Die Beklagte stellte daraufhin Stornogebühren in Höhe von 90% des Reisepreises in Rechnung.

Kläger: Italien wird zum Risikogebiet

Die Kläger begründeten ihre Entscheidung damit, dass ganz Italien ab 08.11.2020 als Risikogebiet eingestuft und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden sei. Außerdem habe in Italien eine nächtliche Ausgangssperre gegolten. Museen, Theater, Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Zudem hätten sich die Kläger nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen. Einer der Kläger gehöre außerdem aufgrund seiner Diabetes zur Risikogruppe. Die Kreuzfahrt habe auch nicht ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können: Die für den 25.11.2020 geplanten Ausflüge hätten nicht stattgefunden.

Beklagte: Coronabedingungen schon bei der Buchung

Die Beklagte führte demgegenüber aus, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen hätten. Des Weiteren hätten die Kläger mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicherheitskonzept der Kreuzfahrtveranstalterin hätte bestmöglichen Schutz für die Reisenden geboten. Die Kreuzfahrt sei wie vorgesehen durchgeführt worden.

AG München: Weitere Beeinträchtigungen waren nicht abzusehen

Das Amtsgericht München gab mit seinem Urteil vom 15.06.2021 jedoch der Klage statt und begründete dies folgendermaßen: Allein die Tatsache der Pandemie reiche nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an und sei zu prüfen, inwieweit die konkrete Reise, ausgehend vom Zeitpunkt des Rücktritts, erheblich beeinträchtigt sein werde. Dabei sei die Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden zu berücksichtigen, bloße Unwohl- und Angstgefühle eines Reisenden seien nicht ausreichend.

Außerdem käme es auch darauf an, ob zu den Beeinträchtigungen, die zum Zeitpunkt der Buchung bereits bekannt waren, bis zum Reiserücktrittszeitpunkt noch weitere hinzugekommen seien. Denn die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen hätten die Kläger durch die Buchung ja akzeptiert, weitere jedoch nicht. Im konkreten Fall sei also festzustellen: Zum Zeitpunkt der Buchung hatte es in Italien 3,8 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner gegeben. Auch bei der letzten Buchungsbestätigung der Kläger Mitte September 2020 war die Zahl der Infizierten auf 100.000 Einwohner mit 16,3 noch relativ niedrig gewesen. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes hatte es dementsprechend auch keine gegeben. Zum Zeitpunkt der ersten Rücktrittsmitteilung der Kläger am 06.11.2020, hatte Italien 345,80 Infizierte auf 100.000 Einwohner. Mit dieser massiven Verschlechterung hatte laut AG München zum Zeitpunkt der letzten Buchungsbestätigung durch die Kläger Mitte September 2020 noch nicht gerechnet werden müssen. Zwar war ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, habe jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet, so das Gericht. Ein Anspruch der beklagten Kreuzfahrtveranstalterin auf angemessene Entschädigung bestehe daher nicht, vielmehr habe die Beklagte den Reisepreis an die Kläger zurückzuzahlen. (ad)

AG München, Urteil vom 15.06.2021, Az.: 113 C 3634/21

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