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20. September 2021
Rechtliche Fragen zur Beendigung des Maklervertrags
Business woman hands breaking document at the office

Rechtliche Fragen zur Beendigung des Maklervertrags

Bei den meisten Diskussionen rund um den Maklervertrag stehen rechtliche Fragen der Gestaltung, des Inhalts und der Tragweite im Vordergrund. Doch auch die Beendigung eines Maklervertrages wirft Rechtsfragen auf, von denen der Experte in Maklerfragen, Hans-Ludger Sandkühler, einige kurz anreißt.

Die Formulierung von Maklerverträgen scheint heute eine Domäne der Anwälte geworden zu sein, sagt der Experte in Maklerfragen, Hans-Ludger Sandkühler. Nicht nur Fallstricke bei den Vertragsformulierungen sondern auch die Beendigung eines Maklervertrags wirft rechtliche Fragen auf.

Abschluss des Maklervertrages

Wenn Kunde und Makler sich einig sind, dass der Makler für den Kunden Versicherungsverträge vermitteln soll, entsteht ein Vertragsverhältnis, das als Maklervertrag oder konkreter Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnet wird. Für den Abschluss des Maklervertrages bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften. Es ist deshalb auch möglich und oft üblich, Maklerverträge mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) abzuschließen. Das Problem: Inhalt und Reichweite des Maklervertrages bleiben unbesprochen und unklar, sodass später Streitigkeiten darüber entstehen können. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten über Umfang und Inhalt sollten Maklerverträge grundsätzlich schriftlich oder in Textform vereinbart werden.

Kündigung des Maklervertrages

In der Regel ist der Maklervertrag auf Dauer ausgelegt und wird deshalb auch als Dauerschuldverhältnis bezeichnet. Die Beendigung des Maklervertrages erfolgt durch Aufhebung oder Kündigung des Vertrages. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird also erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Wegen der Gestaltungswirkung der Kündigung und der sich aus ihr ergebenden Rechtsfolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist in Zweifelsfällen das Vorliegen einer Kündigung nur dann zu bejahen, wenn der Wille dazu zweifelsfrei aus der Erklärung hervorgeht.

Für die Kündigung von Maklerverträgen besteht keine gesetzliche Formvorschrift. Die Kündigung dieser Vertragsverhältnisse kann folglich auch mündlich, telefonisch, elektronisch oder konkludent erklärt werden. Meistens ist aber in den Maklerverträgen für die Kündigung Textform vereinbart. Unter Textform versteht der Gesetzgeber die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist, zum Beispiel per Mail, SMS oder Chatnachricht. In älteren Maklerverträgen ist für die Kündigung häufig noch Schriftform vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist aber seit mehreren Jahren unwirksam.

Bei einer Kündigung durch den Kunden spielen Fristen keine Rolle. Der Maklervertrag wird als Vertrag über höhere Dienste angesehen. Der Kunde kann den Vertrag deshalb jederzeit kündigen, wenn er das für die Durchführung des Maklervertrages notwendige Vertrauen in den Versicherungsmakler verloren hat. Dies gilt auch, wenn im Maklervertrag Laufzeiten von einem oder mehreren Jahren vereinbart sind. Der Versicherungsmakler wiederum darf seinerseits den Maklervertrag nicht zur Unzeit kündigen, das heißt, er muss dem Kunden die Gelegenheit geben, die Regelung seiner Versicherungsinteressen in anderweitige fachkundige Hände zu geben.

Folgen der Kündigung

Mit der Kündigung wird der Maklervertrag je nach Umfang der Kündigung ganz oder spartenbezogen beendet. Der Makler wird dadurch von seinen Pflichten gegenüber dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Beendigung entbunden. Vereinzelt mag es auch sogenannte nachvertragliche Pflichten geben. Aber das ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Mit Beendigung des Maklervertrages erlischt im Zweifel auch die Vollmacht des Versicherungsmaklers.

Der Anspruch des Maklers auf Courtage gründet sich auf den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages. Die Courtage wird deshalb überwiegend als Abschlussvergütung (Erfolgsvergütung) angesehen. Dies gilt auch, wenn der Makler eine – mögliche – Kündigung des Vertrages zur nächsten Hauptfälligkeit unterlässt. Dies wird genauso bewertet, als habe er einen Vermittlungserfolg herbeigeführt. Eine anderweitige Vertragsvermittlung ist wegen der Unterlassung der Kündigung unterblieben. Der Vermittlungserfolg wird bei Verlängerungen also fingiert. Mit Beendigung des Maklervertrages und dem Erlöschen der Vollmacht verliert der Makler sein Kündigungsrecht und seine Kündigungsmacht. Der Rechtsgrund für die Vermittlungsfiktion und der darauf aufsetzende Courtage­anspruch sind damit entfallen. Soweit die Rechtsnatur der Courtage ganz (z. B. bei sogenannten Betreuungsentgelten im Personenversicherungsbereich) oder teilweise (z. B. bei mehrjährigen Kompositverträgen) als Betreuungsvergütung angesehen wird, entfällt der Courtageanspruch wegen der ebenfalls wegfallenden Betreuungsmöglichkeit, was auch immer darunter zu verstehen ist.

Soweit in der Praxis Makler die Kündigung eines Maklervertrages nicht bei den Versicherern anzeigen, um sich weiterhin die Courtage zu sichern, ist dies rechtlich zumindest nicht unproblematisch.

Die Möglichkeiten des Maklers, den Kunden zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen, begegnet wettbewerbsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bedenken. Allein ein Anruf beim Kunden zur Rückgewinnung kann schon als wett­bewerbswidrige Werbehandlung angesehen werden. Dann besser ein Brief an den Kunden, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Noch besser im Zweifel: Reisende soll man nicht aufhalten.

Besonderheiten beim Maklerwechsel

Ein Maklerwechsel bedeutet rechtlich, dass der alte Versicherungsmaklervertrag mit dem bisherigen Makler durch Kündigung beendet und mit dem neuen Makler ein neuer Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen wird. In der Mehrheit der Fälle in der Praxis erfährt der Makler den Maklerwechsel lediglich durch eine entsprechende Mitteilung des Versicherungsunternehmens. Für den bisherigen Makler bedeutet dies, dass er Gefahr läuft, seine Courtageansprüche ab der nächsten Hauptfälligkeit zu verlieren, ohne dass der Kunde den bestehenden Versicherungsmaklervertrag ausdrücklich gekündigt hat und obwohl der Makler dem Kunden möglicherweise weiter verpflichtet ist. Allein die Beauftragung eines neuen Versicherungsmaklers bedeutet nicht zugleich auch die (konkludente) Kündigung eines bestehenden Maklervertrages. Denn jeder Kunde kann für die Vermittlung seiner Versicherungsverträge mehrere Versicherungsmakler nebeneinander beauftragen. Die Mitteilung des Versicherungsunternehmens, dass sich bei ihm ein neuer Versicherungsmakler mit einer Vollmacht gemeldet habe, ersetzt daher nicht die für eine Beendigung des Maklervertrages notwendige Kündigung des Kunden. Hier besteht also Klärungsbedarf – am besten direkt mit dem Kunden. Anders als bei einer zugegangenen Kündigung dient hier ein Anruf der Sachaufklärung und nicht der Werbung.

Es kommt auch vor, dass der neue Makler den bestehenden Maklervertrag des alten Maklers im Namen des Kunden kündigt. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, ob der neue Makler eine Vollmacht des Kunden vorlegt, die auch zur Kündigung des Maklervertrages berechtigt. Das ist meistens nicht der Fall.

Bei einem Maklerwechsel wird die Courtage ab der nächsten Hauptfälligkeit in der Regel an den übernehmenden Makler gezahlt. Wenn dieser eine mögliche Kündigung der übernommenen Versicherungsverträge unterlässt, wird dies genauso bewertet, als hätte er einen Vermittlungserfolg herbeigeführt. Eine anderweitige Vertragsvermittlung ist wegen der Unterlassung der Kündigung unterblieben. Der Vermittlungserfolg wird ebenso fingiert. Für längere Vertragslaufzeiten von Nichtpersonenversicherungen und Personenversicherungen gelten bereits genannte Besonderheiten.

Über den Autor

Hans-Ludger Sandkühler ist aus­gewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 09/2021, Seite 100 f., und in unserem ePaper.

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Bild: © Antonioguillem – stock.adobe.com