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15. Januar 2021
Rechtliche Rahmenbedingungen 2021: Was bleibt? Was kommt?

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Rechtliche Rahmenbedingungen 2021: Was bleibt? Was kommt?

Die Corona-Pandemie hält leider an und wird viele Versicherungsvermittler noch hart treffen. Einige Regulierungsansätze sind dagegen zeitweilig zum Stillstand gekommen. Doch das kann sich ändern. Dr. Michael Wurdack, Gesellschafter der Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, gibt einen Überblick über für 2021 relevante Urteile und Gesetzesinitiativen und erklärt, auf welche Regulierungsthemen Vermittler besonders achten sollten.

FinVermV, VersVermV und DVOs

Die Neufassung der VersVermV ist schon lange, die der FinVermV seit dem 01.08.2020 in Kraft (AssCompact berichtete), sodass beide Verordnungen als bekannt vorausgesetzt und dazu einige Praxistipps gegeben werden:

„Taping“, § 18a FinVermV

Die Aufzeichnungspflicht betrifft nicht nur Telefongespräche, sondern auch sonstige elektronische Kommunikation, insbesondere die zu Corona-Zeiten immer wichtiger werdende Videoberatung. Die Pflicht greift, sobald sich die elektronische Kommunikation auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen bezieht. Wer sich unter anderem unter Wahrung der gemäß § 18a Abs. 2 FinVermV zu ergreifenden angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen entscheidet, Vermittlung/Beratung via elektronischer Kommunikation durchzuführen oder hybrider Vermittler zum Beispiel auch für Versicherungsprodukte ist, für den gilt folgender Praxistipp: Es darf – so bedauerlich das sein mag – kein „Pausen-Knopf“ gedrückt werden, wenn das Gespräch von Finanzanlageprodukten zu Versicherungsprodukten und zu privaten Themen und wieder zurück „mäandert“.

Die FinVermV dient der Umsetzung der MiFID-II-Wohlverhaltensregelungen. In den BaFin-FAQ zu den MiFID-II-Wohlverhaltensregeln nach § 63 ff. WpHG heißt es: „Es ist unzulässig, eine begonnene Aufzeichnung situativ zu unterbrechen und anschließend wieder aufzunehmen, um etwaige nicht aufzeichnungspflichtige Gesprächsteile auszublenden (sogenannter ‚Pausen-­Knopf‘).“ Auch wenn die BaFin nicht die Aufsichtsbehörde für Finanz­anlagenvermittler/-berater ist und die Wohlverhaltensregeln für Gewerbe­treibende mit Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 GewO in der FinVermV geregelt sind, dürfte dieses Verständnis (leider) auch hier maßgeblich sein.

Zudem muss der Vermittler in schriftlicher Form wirksame Grundsätze für diese Aufzeichnungen festlegen, umsetzen und aufrechterhalten. Einzelheiten dazu finden sich in den entsprechend geltenden Regelungen des Art. 76 Abs. 1, Abs. 3 bis 11 DVO 2017/565.

Praxistipp: Sofern noch nicht verschriftlicht, empfiehlt es sich dringend, das für diese Aufzeichnungsgrundsätze nachzuholen und darin beispielsweise für Mitarbeiter festzuhalten, dass die Aufzeichnungspflichten auch für Beratungen/Vermittlungen gelten, die zu keinem Abschluss führen. Außerdem ist der Kunde vor Beginn der Aufzeichnung darüber zu informieren. Erteilt der Kunde sein Einverständnis nicht, darf nicht „elektronisch“ beraten oder vermittelt werden.

 
Ein Artikel von
Dr. Michael Wurdack