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Steuern & Recht
17. Juni 2016
Regeln zur Insolvenzanfechtung gelten auch in der PKV

Regeln zur Insolvenzanfechtung gelten auch in der PKV

Sowohl für Versicherer als auch für private Krankenversicherungen gelten die allgemeinen Regelungen bei der Insolvenzanfechtung. Zudem hat ein Versicherer mit einfachen Insolvenzanforderungen keine bevorzugte Gläubigerstellung. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt.

Das Insolvenzrecht sieht in § 129 InsO (Insolvenzordnung) vor, dass der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechten kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass darunter auch Ansprüche des Versicherers auf Zahlung der Versicherungsprämien aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag fallen. Die Vorinstanz hatte das private Krankenversicherungsverhältnis als „insolvenzfreies Schuldverhältnis“ qualifiziert, wonach die Regeln der Insolvenzanfechtung nicht anwendbar wären.

Keine Ausnahmen für Versicherer

Dieser Ansicht hat der BGH nun eine Absage erteilt. Die Zahlung von Versicherungsprämien an einen privaten Krankenversicherer sei durchaus eine anfechtbare Rechtshandlung. Ansprüche eines Versicherers und damit auch einer privaten Krankenversicherung aus der Zeit der Insolvenzeröffnung seien als Insolvenzforderung zu verstehen. Weiter weist der BGH darauf hin, dass Ausnahmebestimmungen für den Bereich der privaten Krankenversicherung nicht bestehen. Ausnahmen aus §§ 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, 859e Nr. 1 S. 2 lit. b ZPO würden nur die Pfändbarkeit von Ansprüchen des Schuldners betreffen. Es seien keinerlei Gründe feststellbar, die Zahlungen auf Versicherungsprämien von den allgemein geltenden Regeln der Insolvenzanfechtung auszunehmen. Zudem habe ein Versicherer mit einfachen Insolvenzanforderungen keine bevorzugte Gläubigerstellung. Hierfür bestehe kein Bedarf, denn der Versicherungsnehmer könne die Prämien entweder im Rahmen eines Bargeschäftes zahlen oder aus pfändungsfreiem Vermögen. Ein weitergehender Schutz widerspreche der Gläubigergleichbehandlung. Weiter weist der BGH darauf hin, dass bei Zahlung der Versicherungsprämie durch den Schuldner in bar aus einem unpfändbaren Geldbetrag, es an einer Gläubigerbenachteiligung fehle. Daher sei eine Insolvenzanfechtung im Sinne des § 129 InsO nicht möglich. (kb)

BGH, Urteil vom 07.04.2016, Az IX ZR 145/15