Eine familiäre Gefälligkeit ist nicht gesetzlich unfallversichert. Dennoch gibt es arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, die als sogenannte „Wie-Beschäftigung“ unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Doch dies ist nicht so einfach darzulegen.
Wie das Sozialgericht Düsseldorf (SG) erst kürzlich mitteilte, hatte es sich im Mai 2023 mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Ein Mann hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus, in welchem dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau – der Tochter des Helfers – und dem gemeinsamen Sohn wohnte, geholfen. Bei den Arbeiten erlitt der Helfer einen Unfall, der schwerwiegende Verletzungen nach sich zog. Gegenüber einer Berufsgenossenschaft begehrte der Mann die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag aber ab. Die Voraussetzungen der so genannten „Wie-Beschäftigung“ lägen angesichts der engen familiären Sonderbeziehung nicht vor. Der Mann reichte Klage ein.
Keine Wie-Beschäftigung, sondern familiäre Gefälligkeit
Diese hat das Sozialgericht Düsseldorf (SG) abgewiesen. Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer „Wie-Beschäftigung“ liege bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. Die Grundsätze der „Wie-Beschäftigung“ beziehe diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise „wie ein Beschäftigter tätig werden“. In dem Fall habe der Kläger aber in einem engen Familienverhältnis gestanden und die Renovierungsarbeiten im Interesse der eigenen Tochter ausgeführt. In dem Fall handele es sich also um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Zudem stünden gemäß § 1618a BGB Eltern und Kinder in einem besonderen Pflichtverhältnis zueinander, in dem es heißt, dass Eltern und Kinder einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet sind. (bh)
SG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2023 – Az.: S 6 U 284/20
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