Die Beschwerden bei der Ombudsstelle für Investmentfonds sind 2025 noch einmal deutlich zurückgegangen. Wie aus dem jüngst veröffentlichten Jahresbericht der Geschäftsstelle hervorgeht, gingen insgesamt 138 Eingaben beim Fondsombudsmann Wolfgang Arenhövel ein – 33% weniger als im Vorjahr (207). In 36% der Fälle konnte die Schlichtungsstelle erfolgreich vermitteln.
Ganz ohne Streitfälle blieb das vergangene Jahr dennoch nicht. Unter den Anliegen der Verbraucher fanden sich auch Beschwerden zu Riester-Fondssparplänen. Ein genauerer Blick auf die Fälle zeigt, mit welchen konkreten Problemen sich Anleger an die Ombudsstelle wandten.
Riester-Verträge: Häufigste Beschwerden zu Auszahl- bzw. Rentenphase
Insgesamt betrafen 39 Beschwerden Riester-Verträge. Die meisten drehten sich um die Auszahlungs- und Rentenphase. In 19 Fällen beriefen sich Verbraucher auf ein BGH-Urteil vom 21.11.2023 (Az: XI ZR 290/22) zu unwirksamen Kostenklauseln bei Riester-Verträgen von Sparkassen. Sie sahen auch die Kostenklauseln in ihren Verträgen als unwirksam an. Der Ombudsmann teilte diese Einschätzung zwar, musste die Schlichtung wegen bislang ungeklärter Rechtsfragen jedoch ablehnen. In einem Fall gab er dem Verbraucher recht: Die Fondsgesellschaft hatte nicht ordnungsgemäß über die Kosten in der Auszahlungsphase informiert.
Auch beim Start der Auszahlungsphase gab es Streit. Drei Verbraucher wandten sich dazu an den Ombudsmann. In einem Fall gab er der Beschwerdeführerin recht, weil sich die erste Auszahlung verzögert hatte. In einem anderen folgte er dem Verbraucher nicht, der nach einem Anbieterwechsel weiterhin die Konditionen des Altvertrags beanspruchte und die Auszahlung bereits ab dem 60. Lebensjahr verlangte. Ein dritter Fall war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch offen.
Zudem beschäftigte auch die Gestaltung der Auszahlungsphase die Schlichtungsstelle. Mehrmals ging es um die Auszahlung einer sogenannten Kleinbetragsrente, also die vollständige Auszahlung des Altersvorsorgevermögens in einer Summe. Der Ombudsmann verwies dabei unter anderem auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Auszahlung und darauf, dass Sparer wichtige Schreiben zur Gestaltung der Auszahlungsphase hätten beachten müssen.
Weitere Beschwerden betrafen vermeintlich fehlerhafte Bescheinigungen, die Wertentwicklung der Verträge oder Berechnungen auf Basis der statistischen Lebenserwartung. In den meisten Fällen konnte der Ombudsmann am Vorgehen der Fondsgesellschaften jedoch nichts beanstanden.
Weitere Streitfälle rund um Riester-Verträge
Neben Fragen zur Auszahlungsphase gab es weitere Beschwerden rund um die Verwaltung von Riester-Verträgen. Zwei Verbraucher kritisierten die Wertentwicklung ihrer Verträge und vermuteten unnötige Umschichtungen in Rentenfonds. In einem Fall akzeptierte die Verbraucherin die Erläuterungen des Anbieters, im anderen konnte der Ombudsmann keine Pflichtverletzung feststellen. Er verwies lediglich auf die gesetzliche Beitragsgarantie, die zulasten von Ertragschancen gehen kann.
Auch Kosten und Gebühren waren Thema: Ein Verbraucher hielt die jährliche Kosteninformation für unvollständig. Nach Erläuterungen des Ombudsmanns einigten sich die Parteien.
Bei den Zulagen ging es um eine fehlende Kinderzulage. Nach dem Vorverfahren wurden dem Verbraucher die ausstehenden Zulagen gutgeschrieben.
Zwei Fälle betrafen Wohn-Riester. Beide Verbraucher wollten ihr Altersvorsorgevermögen für wohnwirtschaftliche Zwecke einsetzen. Das war jedoch nicht mehr möglich, weil sie ihre Verträge bereits gekündigt beziehungsweise die Auszahlungsphase beauftragt hatten.
Erfolgreich war dagegen eine Beschwerde zu einem Anbieterwechsel. Weil dieser verspätet ausgeführt worden war und dem Verbraucher dadurch Kursverluste entstanden, gab der Ombudsmann dem Schlichtungsantrag vollständig und bindend statt.
Zwei weitere Fälle drehten sich um Kündigungen. In einem Fall konnte der Kündigungswunsch des Verbrauchers noch umgesetzt werden. Im zweiten war ein Vertrag aufgrund eines Missverständnisses fälschlicherweise förderschädlich aufgelöst worden. Bereits zurückgezahlte Zulagen und Steuerermäßigungen von rund 8.000 Euro konnten im Vorverfahren wieder korrigiert und der ursprüngliche Vertragszustand hergestellt werden. (bh)
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