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10. März 2023
Riester-Urteil: Darum benachteiligt die Klausel den Versicherten

Riester-Urteil: Darum benachteiligt die Klausel den Versicherten

Ein Versicherer hat einem Riester-Versicherten einseitig den Rentenfaktor gekürzt – zu Unrecht, wie ein Gericht geurteilt hat. Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor. Warum also haben die Richter so entschieden? Verbraucherschützer erhoffen sich unterdessen davon eine Signalwirkung.

Darf ein Versicherer den Rentenfaktor einer Riester-Police einseitig absenken? Mit dieser Streitfrage hat sich das Landgericht Köln (LG) beschäftigt. Im vorliegenden Sachverhalt zahlt ein Kunde seit 2006 monatlich 100 Euro ein, der Rentenbeginn soll 2039 sein. Pro angesparten 10.000 Euro wollte der Versicherer – die Zurich Deutscher Herold – 37,34 Euro Rente im Monat zahlen. 2017 senkte der Versicherer wegen der Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt diesen Betrag auf 27,97 Euro.

Klausel weicht zum Nachteil des Versicherten ab

Und die Richter am LG haben entschieden: Nein, so geht das nicht. Der beklagte Versicherer darf den Rentenfaktor nicht einseitig senken. Ihre Entscheidung begründete das LG damit, dass es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass es sich bei den Produktbedingungen nur um eine bloße Mitteilung des „aktuellen“ Rentenfaktors handele, der ohne bestimmte Voraussetzungen dauerhaft angepasst werden könnte. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, so die Richter, dürfe vielmehr berechtigt davon ausgehen, dass der angegebene Rentenfaktor eben in dieser Höhe festgelegt sei. Außerdem behalte die vertragliche Anpassungsklausel laut Urteil Abweichungen zum Nachteil des Versicherten. So könne der Versicherte nicht zwischen einer Herabsetzung der Rente durch Kürzung des Rentenfaktors oder aber einer Zahlung eines erhöhten Beitrages wählen. Außerdem erweitere die Klausel die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Rentenfaktors zuungunsten des Versicherten. Denn es würden nicht nur „solche Faktoren einbezogen, die allein von den Marktverhältnissen, sondern auch von individuellen geschäftspolitischen Entscheidungen des Versicherers als Kapitalanleger abhängen“, argumentieren die Richter.

Verbraucherschützer hoffen auf eine Signalwirkung

Verbraucherschützer von der Bürgerbewegung Finanzwende erhoffen sich von dem Urteil des LG wiederum eine Signalwirkung. Denn bei dem Streit gehe es darum, ob Versicherer eine ursprünglich vereinbarte Rente nachträglich kürzen dürfen, teilten die Verbraucherschützer in einer Pressemitteilung mit. Der Verein verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass viele Rentenversicherungen bei Versicherern ähnliche Klauseln beinhalten. Und in den letzten Jahren hätten laut Verbraucherschützer einige Versicherer die vereinbarte Riester-Rente nachträglich zurechtgestutzt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Versicherer kann dagegen in Berufung gehen. (as)

LG Köln, Urteil vom 08.02.2023 – Az. 26 O 12/22

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