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Steuern & Recht
27. Juni 2017
Schaden durch Baum: Wie oft müssen Bäume vom Eigentümer überprüft werden?

Schaden durch Baum: Wie oft müssen Bäume vom Eigentümer überprüft werden?

Eigentümer eines Baumes müssen darauf achten, dass niemand zum Beispiel durch herabfallende Äste zu Schaden kommt. Doch wie weit geht die sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“ bei Bäumen? Darüber hat das Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.

Schäden an Autos oder Personen durch herabfallende Äste sind keine Seltenheit. Verantwortlich für Schäden durch einen Baum ist bis zu einem gewissen Grad dessen Eigentümer. Wie weit die „Verkehrssicherungspflicht“ geht, wurde in einem Urteil vor dem Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Fall: Auto durch herabfallenden Ast beschädigt

Eine Frau hatte ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage geparkt. Als sie zum Auto zurückkam, war ein Ast heruntergefallen und hatte das Auto beschädigt. Der Sachschaden betrug rund 9.000 Euro.

Hausverwaltung soll als Baumbesitzerin zahlen

Die Frau verlangte das Geld von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt worden war. Sie argumentierte, die Hausverwaltung habe den Baum nicht ausreichend untersucht und überwacht. Ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung länglich verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist. Die Klägerin war der Auffassung, die Hausverwaltung hätte deswegen fachmännischen Rat einholen müssen.

Bäume bei Verkehrsflächen müssen geprüft werden

Das Gericht sah dies anders. Zwar müsse der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgehe. Er müsse daher auch die Bäume auf seinem Grundstück auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit regelmäßig untersuchen. Dies gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährde.

Von Privatpersonen kann keine professionelle Prüfung erwartet werden

Privatleute müssen deshalb in angemessenen zeitlichen Abständen den Baum in Augenschein nehmen und prüfen, ob Probleme wie abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall vorliegen. Dabei muss es sich jedoch um Dinge handeln, die von Laien erkennbar sind. Stellt der Besitzer etwas derartiges fest, muss er einen Baumfachmann hinzuziehen. Für Gemeinden und Städten ist die Anforderung höher. Sie müssen laut dem Gericht Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal kontrollieren lassen.

Im vorliegenden Fall sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei daher kein Vorwurf zu machen. Die Frau muss ihren Schaden selbst tragen. (tos)

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2017, Az.: 12 U 7/17