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16. Mai 2022
Schlüsseldiebstahl: Wann erlischt der Versicherungsschutz?

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Schlüssel mit Haus an Wand gelehnt als Symbol für Hausfinanzierung

Schlüsseldiebstahl: Wann erlischt der Versicherungsschutz?

Unwirksamkeit der erweiterten Schlüsselklausel?

Der Versicherungsschutz würde also nur dann bestehen, wenn die erweiterte Schlüsselklausel seitens des Versicherers unwirksam wäre. Das Gericht erörterte daher, ob die Klausel eine unzulässige Abweichung von der verschuldensabhängigen Leistungskürzung des § 28 VVG darstellt. Die Versicherungsleistung darf nämlich nur nach der Schwere des Verschuldens gekürzt werden, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine Klausel eine Verhaltenspflicht auferlegt wird. Eine vollständige Leistungsfreiheit für fahrlässiges Verhalten wäre indes gesetzeswidrig. Allerdings stellte die Klausel des Versicherers keine solche Verhaltenspflicht auf, sondern beschränkt das Einstandsrisiko des Versicherers – sogenannte primäre Risikobegrenzung. Der Versicherer darf infolgedessen selbst festlegen, unter welchen Umständen der Versicherungsfall eintritt. Nach alledem stellt das Eindringen in die Wohnräume angesichts des fahrlässigen Verhaltens vonseiten des Versicherten keinen versicherten Einbruchsdiebstahl dar, so das KG.

Fazit und Hinweis für die Praxis

Die rechtlichen Wertungen der sogenannten „erweiterten Schlüsselklausel“ birgen häufig Konfliktpotenzial. Ein Ausschluss der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer fahrlässig den Einbruch ermöglicht hat, ist rechtswirksam. Ob ein Versicherungsnehmer fahrlässig gehandelt hat, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Deswegen sollte umgehend nach einem Einbruchereignis ein Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Abwicklung des Versicherungsverfahrens betraut werden.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen und Rechtsprechung sind themenspezifisch unter „Hausratversicherung“ zusammengefasst. Ein mit den Schlüsselklauseln vergleichbares Risiko bildet sich bei der sogenannten „Tresorklausel“ ab.

Über den Autor

Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Außerdem ist er Fachanwalt für Versicherungsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und für Informationstechnologierecht.

Bild: © Robert Kneschke – stock.adobe.com

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Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke