Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat im sogenannten „Haspa-Schließfachverfahren“ das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 27.05.2026 gab das Gericht damit der Berufung der Hamburger Sparkasse AG (Haspa) statt.
Einbruch in Tresorraum und Streit um Schließfachinhalt
Gegenstand des Verfahrens waren Schadensersatzansprüche nach einem Einbruch in den Tresorraum einer Haspa-Filiale in Norderstedt. Klägerin war eine Person, an die der ursprüngliche Schließfachinhaber seine Forderungen gegen die Bank abgetreten hatte. Diese hatte Ende April 2021 ein Schließfach angemietet und Anfang Mai 2021 einen Betrag von 150.000 Euro von seinem Konto abgehoben. Ob dieses Geld anschließend im Schließfach verwahrt wurde, blieb zwischen den Parteien streitig.
Anfang August 2021 verschafften sich unbekannte Täter über darüberliegende, leer stehende Praxisräume Zugang zum Tresorraum. Mithilfe eines Kernbohrers drangen sie ein, brachen rund 650 von mehr als 1.200 Schließfächern auf und entwendeten die darin befindlichen Wertsachen. Auch das besagte Schließfach war betroffen. Ein installierter Bewegungsmelder löste während der Tat keinen Alarm aus; spätere Ermittlungen ergaben eine Manipulation des Systems. Bereits im Oktober 2020 hatte es in einer anderen Haspa-Filiale in Hamburg-Altona einen ähnlichen Einbruchsversuch gegeben.
Landgericht bejaht Pflichtverletzung der Bank
Außergerichtlich zahlte die Haspa 40.000 Euro an die Klägerin auf Grundlage einer Haftungsbegrenzung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weitere Zahlungen lehnte die Bank ab. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Hamburg. Dieses sprach ihr überwiegend Recht zu und verurteilte die Haspa zur Zahlung von 110.000 Euro zuzüglich Zinsen. Zur Begründung führte das Landgericht eine Verletzung der Pflicht zur tresormäßigen Sicherung an.
OLG verneint Verstoß gegen Sicherheitsstandards
Das Hanseatische OLG folgte dieser Einschätzung nicht. Nach Auffassung des Senats besteht kein Schadensersatzanspruch, da die Haspa keine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Weder liege ein Verstoß gegen einschlägige DIN- oder VdS-Richtlinien noch gegen branchenübliche Standards vor. Die für einzelne Elemente bestehenden technischen Vorgaben seien eingehalten worden.
Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen entsprach der eingesetzte Bewegungsmelder zum Zeitpunkt des Einbruchs dem höchsten verfügbaren VdS-Standard und stellte das seinerzeit beste am Markt verfügbare Modell dar. Hinweise auf eine mögliche Manipulation hätten aus damaliger Sicht nicht bestanden. Auch den Ermittlungsbehörden sei es erst nach längerer Untersuchung gelungen, die konkrete Manipulationsmethode zu klären.
Maßstab: Stand der Technik im Zeitpunkt vor der Tat
Ein Verstoß gegen die sogenannte dynamische Pflicht zur tresormäßigen Sicherung liege ebenfalls nicht vor. Maßgeblich sei insoweit der anerkannte Stand der Technik zum Zeitpunkt vor dem Schadensereignis. Dieser müsse nach Auffassung der Richter vor den üblicherweise zu erwartenden Gefahren schützen, nicht jedoch vor jeder denkbaren Angriffsmethode. Dass die Haspa nicht das aus Kundensicht optimale Sicherheitsniveau gewährleistet habe, begründe für sich genommen keine Pflichtverletzung.
Zudem sei der Nachweis nicht erbracht worden, dass die Haspa aus dem früheren Einbruchsversuch in Hamburg-Altona unzureichende Konsequenzen gezogen habe. Der in Norderstedt eingesetzte Bewegungsmelder hätte den Einbruch nach den Feststellungen des Sachverständigen erkannt, sofern er nicht manipuliert worden wäre. Weitere Maßnahmen, etwa eine zusätzliche Überwachung der Tresorwände, seien nach den konkreten baulichen Gegebenheiten nicht erforderlich gewesen. Aus ex-ante-Sicht sei ein Eindringen auf dem tatsächlich gewählten Weg als äußerst unwahrscheinlich anzusehen gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zwar nicht zugelassen, doch kann die Klägerin diesbezüglich eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Hanseatisches OLG, Urteil vom 27.05.2026 – Az: 13 U 95/23
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