Wie viel Kindesunterhalt ein unterhaltspflichtiger Elternteil einem anderen schuldet, kann der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Doch wie wirkt es sich auf die Barunterhaltsverpflichtung aus, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Anteil an der gemeinsamen Eigentumswohnung mietfrei überlässt. Dazu musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eine Entscheidung treffen.
Kosten für Kieferorthopäden und Nachhilfe
Eine Mutter forderte von ihrem ehemaligen Ehemann höheren Unterhalt für die drei minderjährigen Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen waren. Schließlich kämen aufgrund von Nachhilfeunterricht für zwei der drei Kinder erhöhte Kosten auf sie zu. Außerdem solle der Kindsvater sich an der kieferorthopädischen Behandlung eines der Kinder beteiligen.
Mietfrei überlassene Eigentumswohnung
Zu dem Zeitpunkt der Forderung belief sich die Unterhaltsverpflichtung des Mannes auf 115% des Mindestunterhalts. Die Frau lebt aktuell mit den Kindern weiterhin in der Wohnung, die sie auch schon zu Ehezeiten bewohnt hatte. Obwohl dem Vater 60% der Eigentumswohnung gehören, lässt er seine Kinder sowie die ehemalige Lebensgefährtin mietfrei in der Wohnung leben.
Keine Erhöhung des Elementarunterhalts
Vor dem Amtsgericht wurde die Forderung der Frau auf höheren Elementarunterhalt zurückgewiesen. Vor dem OLG Frankfurt wurde ihr ein höherer Mehr- und Sonderbedarf zugestanden. Der Elementarunterhalt wurde auch vor dem OLG jedoch nicht erhöht.
Mehr- und Sonderbedarf nötig
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der kieferorthopädischen Behandlung um einen Sonderbedarf des Kindes handele, an dem sich der Vater beteiligen müsse. Ebenso sei der Förderbedarf der Kinder zu bewerten. Bei ihm handele es sich um sogenannten Mehrbedarf der Kinder, für den ebenfalls beide Elternteile anteilig aufkommen müssten.
Steigerung des Unterhalts durch Wohnung abgegolten
Der Elementarunterhalt hingegen erhöhe sich nicht, da in der Unterhaltspflicht für die Kinder auch ein Kostenpunkt für die Wohnkosten enthalten sei. An diesem beteilige sich der Mann jedoch bereits mit der mietfreien Überlassung seiner Wohneigentumsanteile.
Verfahren liegt jetzt beim BGH
Ob es bei dieser Entscheidung bleibt, ist aktuell noch unklar. Das OLG hat angemerkt, dass die vorgelegte Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Die Rechtsbeschwerde ist bereits beim BGH (AZ.: XII ZB 325/20) anhängig. (tku)
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.06.2020, Az.: 4 UF 176/19
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