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Steuern & Recht
28. September 2020
Senkt eine Wohnungsüberlassung die Unterhaltspflicht?

Senkt eine Wohnungsüberlassung die Unterhaltspflicht?

Senkt eine mietfrei überlassene Eigentumswohnung die Unterhaltsverpflichtung für gemeinsame Kinder? Dazu musste nun das OLG Frankfurt am Main eine Entscheidung treffen. Ob der Beschluss jedoch Bestand haben wird, steht aktuell noch nicht fest. Der BGH wird sich mit dem Fall beschäftigen müssen.

Wie viel Kindesunterhalt ein unterhaltspflichtiger Elternteil einem anderen schuldet, kann der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Doch wie wirkt es sich auf die Barunterhaltsverpflichtung aus, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Anteil an der gemeinsamen Eigentumswohnung mietfrei überlässt. Dazu musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eine Entscheidung treffen.

Kosten für Kieferorthopäden und Nachhilfe

Eine Mutter forderte von ihrem ehemaligen Ehemann höheren Unterhalt für die drei minderjährigen Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen waren. Schließlich kämen aufgrund von Nachhilfeunterricht für zwei der drei Kinder erhöhte Kosten auf sie zu. Außerdem solle der Kindsvater sich an der kieferorthopädischen Behandlung eines der Kinder beteiligen.

Mietfrei überlassene Eigentumswohnung

Zu dem Zeitpunkt der Forderung belief sich die Unterhaltsverpflichtung des Mannes auf 115% des Mindestunterhalts. Die Frau lebt aktuell mit den Kindern weiterhin in der Wohnung, die sie auch schon zu Ehezeiten bewohnt hatte. Obwohl dem Vater 60% der Eigentumswohnung gehören, lässt er seine Kinder sowie die ehemalige Lebensgefährtin mietfrei in der Wohnung leben.

Keine Erhöhung des Elementarunterhalts

Vor dem Amtsgericht wurde die Forderung der Frau auf höheren Elementarunterhalt zurückgewiesen. Vor dem OLG Frankfurt wurde ihr ein höherer Mehr- und Sonderbedarf zugestanden. Der Elementarunterhalt wurde auch vor dem OLG jedoch nicht erhöht.

Mehr- und Sonderbedarf nötig

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der kieferorthopädischen Behandlung um einen Sonderbedarf des Kindes handele, an dem sich der Vater beteiligen müsse. Ebenso sei der Förderbedarf der Kinder zu bewerten. Bei ihm handele es sich um sogenannten Mehrbedarf der Kinder, für den ebenfalls beide Elternteile anteilig aufkommen müssten.

Steigerung des Unterhalts durch Wohnung abgegolten

Der Elementarunterhalt hingegen erhöhe sich nicht, da in der Unterhaltspflicht für die Kinder auch ein Kostenpunkt für die Wohnkosten enthalten sei. An diesem beteilige sich der Mann jedoch bereits mit der mietfreien Überlassung seiner Wohneigentumsanteile.

Verfahren liegt jetzt beim BGH

Ob es bei dieser Entscheidung bleibt, ist aktuell noch unklar. Das OLG hat angemerkt, dass die vorgelegte Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Die Rechtsbeschwerde ist bereits beim BGH (AZ.: XII ZB 325/20) anhängig. (tku)

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.06.2020, Az.: 4 UF 176/19

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