Im Grenzbereich zweier Grundstücke stand eine sehr große Thujahecke, die Sichtschutz bot. Die Thujahecke wuchs auf einem Grundstück, ragte aber mit ihren Ästen auf das Nachbargrundstück deutlich hinüber. Die Grundstückseigentümerin ließ die ganze Hecke entfernen. Dazu ließ sie sämtliche Stämme knapp oberhalb des Bodens von einem Gartenbauunternehmen absägen. Das passte wiederum dem Nachbarn nicht. Er verlangte von der Eigentümerin der Thujahecke Ersatz wegen der entfernten Hecke, weil ihm nun kein Sichtschutz mehr geboten werde, und klagte.
Kein Stamm auf Nachbargrundstück
Nachdem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hatte, legte der Nachbar Berufung beim Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) ein. Doch die Richter am OLG haben den Nachbarn darauf hingewiesen, dass er nur dann einen Schadensersatzanspruch gegen die benachbarte Grundstückeigentümerin erfolgreich geltend machen könne, wenn einzelne Stämme, dort, wo sie aus dem Boden heraustreten, wenigstens von der Grundstücksgrenze durchschnitten würden. Allein aus dem Umstand, dass die Hecke oberhalb des Bodens über die Grundstücksgrenze gewachsen sei, ergebe sich zu seinen Gunsten kein Anspruch. Im konkreten Fall habe der Senat bei Durchsicht der von den Parteien eingereichten Fotos keinen Stamm feststellen können, der auf dem Grundstück des Nachbarn gewachsen sei oder die Grundstücksgrenze zumindest teilweise überschritten habe. Daraufhin hat der Nachbar die Berufung zurückgenommen. (as)
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2022 – Az. 8 U 52/21
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