AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
29. Juli 2020
Sonderkündigungsrecht bei Run-off für Bundesregierung kein Thema

Sonderkündigungsrecht bei Run-off für Bundesregierung kein Thema

In einer Kleinen Anfrage wollten die Grünen wissen, wie die Bundesregierung angesichts von Corona zu den vermehrten Run-off-Ambitionen in der Lebensversicherung steht. Die Bundesregierung sieht keinen Grund zur Sorge und auch keinen Anlass für ein Sonderkündigungsrecht für Versicherte, wie aus ihrer Antwort hervorgeht.

Vor dem Hintergrund der Corona-Krise hat sich die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen mit einer Kleinen Anfrage zum Thema „Lebensversicherungen und Run-offs“ an die Bundesregierung gewandt. Die Abgeordneten wollten unter anderem wissen, wie die Bundesregierung die Entwicklungen der Lebensversicherungsbranche im Allgemeinen, insbesondere aber im Hinblick auf die vermehrten Run-off-Ambitionen von verschiedenen Unternehmen bewerte. Dabei ging es auch um die Frage, ob Versicherten infolge des Run-off-Geschäfts Nachteile entstehen würden und ob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein höheres Beschwerdeaufkommen bei Run-off-Plattformen verzeichnet hätte.

Run-off-Gesellschaften mit höherer Beschwerdequote?

Es zeigt sich in der Tat, dass die Zahl der Beschwerden über Run-off-Gesellschaften etwas höher liegt als bei traditionellen Versicherern. Demnach befinden sich vier der sieben Unternehmen mit den von der BaFin registrierten höchsten Beschwerdequoten im externen Run-off. Doch insgesamt ist die Beschwerdequote in der Lebensversicherung im Spartenvergleich recht gering. Demgegenüber findet sich unter den Versicherern mit den höchsten Kündigungs- oder Stornoquoten keine Run-off-Gesellschaft.

Kunden außerordentliches Wechsel- und Kündigungsrecht einräumen?

Des Weiteren fragten die Grünen, wie die Regierung zu der Forderung stehe, dass Versicherte im Falle eines externen Run-offs ein außerordentliches Wechsel- und Kündigungsrecht bekommen sollen, ohne dabei auf Geldleistungen verzichten zu müssen. So hatte es der Bundesverbandes Finanzdienstleistung AfW e. V. und der Bundes der Versicherten in einem Eckpunktepapier gefordert.

Hier sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf. Die BaFin achte auch bei einem externem Ruf-off auf die Wahrung der Belange der Versicherten insgesamt, wie es in der Antwort heißt. Ein außerordentliches Wechsel- und Kündigungsrecht könnte für die Versicherten, die im Unternehmen bleiben, erhebliche Nachteile nach sich ziehen, da die Kunden, die ihre Verträge außerordentlich kündigen, erhöhte Auszahlungen zu Lasten der übrigen Versicherten erhalten würden. (tk)

Bild: MQ-Illustrations – stock.adobe.com