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Steuern & Recht
4. Februar 2020
Steuer: Ist Entgelt für Werbung auf Autos Arbeitslohn?

Steuer: Ist Entgelt für Werbung auf Autos Arbeitslohn?

Immer wieder nutzen Unternehmen Fahrzeuge als Werbefläche. Doch was, wenn die Werbung auf Privatfahrzeugen angebracht wird? Das Finanzgericht Münster hat darüber entschieden, ob ein dafür vom Arbeitgeber gezahltes Entgelt steuerlich als Arbeitslohn zu werten ist.

Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, unterliegt der Lohnsteuer. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Firmenwerbung auf Kennzeichenhaltern

Im konkreten Fall schloss das klagende Unternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab. Darin verpflichteten sich die Mitarbeiter, Kennzeichenhalter mit der Firmenwerbung des Unternehmens anzubringen. Das Unternehmen zahlte dafür ein Entgelt in Höhe von 255 Euro im Jahr.

Das Finanzamt, gegen welches das Unternehmen vor Gericht zog, vertrat die Auffassung, dass diese Vergütung Arbeitslohn darstelle. Es forderte eine Lohnsteuernachzahlung des Unternehmens als Arbeitgeber. Das Unternehmen machte geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter in eigenbetrieblichem Interesse erfolgt sei. Deshalb handele es sich bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn.

Stellung als Arbeitnehmer löste die Zahlungen aus

Das Gericht wies die Klage ab. Die Zahlungen der Klägerin für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung stellten Arbeitslohn dar. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen sei.

Werbewirksamer Einsatz der Autos war nicht vorgegeben

Laut dem Gericht habe nicht eindeutig das Ziel im Vordergrund gestanden, Werbung zu betreiben. Es gab keine konkrete Vertragsgestaltung, die den Werbeeffekt sicherstellen sollte. Die Verträge enthielten keinerlei Vorgaben, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Auch eine Regelung dazu, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, sei nicht getroffen worden. (tos)

FG Münster, Urteil vom 04.02.2020, Az.: 1 K 3320/18 L; Revision zugelassen

Bild: © tang90246 – stock.adobe.com

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