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Steuern & Recht
31. Oktober 2025
Steuerliche Abzugsfähigkeit für private Pflegezusatzversicherung?
Keine steuerliche Abzugsfähigkeit für private Pflegezusatzversicherung

Steuerliche Abzugsfähigkeit für private Pflegezusatzversicherung?

Pflegebedürftigkeit kann teuer werden, eine private Pflegezusatzversicherung kann also sinnvoll sein. Steuerlich bringt das aber kaum Vorteile: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass hierfür anfallende Beiträge nicht als Sonderausgaben absetzbar sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.07.2025 entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, solche Beiträge steuerlich zu berücksichtigen, besteht nach Ansicht des Gerichts nicht. Insofern hat der BFH von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.

Seit der Neuregelung 2010 sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe abziehbar, soweit sie ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau sichern. Darüberhinausgehende Aufwendungen – etwa für Zusatzversicherungen oder andere Vorsorgeformen – sind nur innerhalb eines Höchstbetrags absetzbar, der meist schon durch die Pflichtbeiträge ausgeschöpft wird.

Streitfall: Zusatzschutz gegen Pflegekostenlücken

Im Streitfall hatten Ehegatten eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, um Versorgungslücken bei höheren Pflegegraden zu schließen. Die gezahlten Beiträge konnten steuerlich jedoch nicht berücksichtigt werden, weil der Höchstbetrag bereits durch Basisabsicherung und andere Vorsorgeaufwendungen erreicht war. Dagegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, ihre Zusatzversicherung diene letztlich nur dazu, das sozialhilfegleiche Existenzminimum sicherzustellen – ähnlich wie bei einem Sozialhilfeempfänger, dessen Pflegekosten der Staat übernimmt.

Gesetzliche Pflegeversicherung ist nur eine Teilabsicherung

Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Der Gesetzgeber habe die gesetzliche Pflegeversicherung bewusst nur als Teilabsicherung ausgestaltet. Nicht gedeckte Pflegekosten seien daher grundsätzlich von den Betroffenen selbst zu tragen – aus Einkommen oder Vermögen. Diese Eigenbeteiligung sei Teil des verfassungsrechtlich zulässigen Systems. Entsprechend müsse der Staat freiwillige Zusatzleistungen, die über das gesetzlich vorgesehene Versorgungsniveau hinausgehen, nicht steuerlich fördern.

Verfassungsrechtlich unbedenklich

Das sogenannte Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums verpflichtet den Gesetzgeber lediglich, diejenigen Beiträge steuerlich zu entlasten, die zur Sicherung des sozialhilfegleichen Grundschutzes erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben sind. Eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung gehört nicht dazu. Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG ist daher verfassungsgemäß.

Für die Praxis bedeutet das Urteil: Beiträge zu privaten Pflegezusatzversicherungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn der allgemeine Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist. In der Regel ist dies jedoch nicht der Fall. Damit bleibt die steuerliche Wirkung solcher Policen gering.

Die Entscheidung bestätigt die bisherige Linie des BFH: Nur Pflichtbeiträge zur Basisabsicherung sind in vollem Umfang abziehbar. Freiwillige Zusatzversicherungen – auch wenn sie der Schließung realer Versorgungslücken dienen – fallen nicht unter den Schutz des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums.

BFH, Urteil vom 24.07.2025 – Az: X R 10/20