AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
18. September 2019
Stornobekämpfung auch bei widerrufenen Verträgen

2 / 2

Stornobekämpfung auch bei widerrufenen Verträgen

Provision entfällt nur bei ausreichender Nachbearbeitung

Da folglich aufgrund des – wenn auch nur zeitlich beschränkten – Bestehens eines wirksamen Versicherungsvertrages § 87a Abs. 3 HGB zur Anwendung kommt, besteht nach § 87a Abs. 3 S. 2 HGB auch bei widerrufenen Versicherungsverträgen eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers, sodass der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters nur bei ausreichender Nachbearbeitung wegfällt. Die vom Versicherer angeführten Argumente gegen die Nachbearbeitungspflicht vermochten das Gericht nicht zu überzeugen, denn die Annahme einer Nachbearbeitungspflicht unterlaufe nicht die Zielsetzung des § 8 VVG, wonach sich der Versicherungsnehmer, auch ohne sich in einer Überrumpelungssituation befunden zu haben, bei entsprechender Vertragsreue vom Vertrag lösen können soll. Auch wenn der Gesetzgeber dem Kunden aufgrund der Komplexität der Versicherung eine Überlegungsfrist gewähren wollte, beschneide eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers dieses voraussetzungslose Dispositionsrecht nicht und stehe damit auch nicht im Widerspruch zur Zielsetzung des § 8 VVG, zumal der Versicherungsnehmer in diesem Fall nicht gezwungen sei, auf die gebotenen Kontaktaufnahmeversuche des Versicherers einzugehen.

Neuer Vertrag spricht nicht gegen Nacharbeit

Gegen die Nacharbeit spricht auch nicht, so das Gericht, dass nach dem Widerruf das vom Versicherungsvertreter ursprünglich vermittelte Versicherungsvertragsverhältnis nicht mehr wiederhergestellt werden könne, sondern ein neuer Vertrag beginne. Diese Problematik stelle sich bei der Kündigung genauso. Vor dem Hintergrund, dass auch bei widerrufenen Versicherungsverträgen eine Nachbearbeitungsverpflichtung bestehe und die klagende Versicherung außer einer Widerrufsbestätigung und einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger, ohne dessen Tätigkeit näher zu konkretisieren, sei davon auszugehen, dass es keine qualifizierte Nachbearbeitung gegeben habe. Folglich bestehe der Rückforderungsanspruch nicht.

Fazit

Die Rechtsprechung zu Provisionsrückforderungsansprüchen hat sich in den vergangenen Jahren – oft zugunsten des Vermittlers – weiterentwickelt. Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass unabhängig vom Stornierungsgrund dem Versicherer eine Nachbearbeitungspflicht auferlegt wird. Eine sorgfältige Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs kann dem Vermittler bares Geld sparen.

Bild: © WoGi – stock.adobe.com

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 09/2019, Seite 146 f. und in unserem ePaper.

Seite 1 Stornobekämpfung auch bei widerrufenen Verträgen

Seite 2 Provision entfällt nur bei ausreichender Nachbearbeitung

 
Ein Artikel von
Michaela Ferling