AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
19. Januar 2026
Stromausfall in Berlin: Wann Gewerbekunden Ansprüche haben
Stromausfall in Berlin: Wann Gewerbekunden Ansprüche haben

Stromausfall in Berlin: Wann Gewerbekunden Ansprüche haben

Der Berliner Blackout zeigt: Ein großflächiger Stromausfall kann Betriebe binnen Minuten lahmlegen. Doch nicht jeder Stillstand ist automatisch ein Versicherungsfall. Welche vertraglichen Auslöser dafür entscheidend sind und welche Prüfpflichten entstehen, schildert Rechtsanwalt Norman Wirth.

Ein Artikel von Norman Wirth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Seniorpartner bei Wirth-Rechtsanwälte

Der großflächige Stromausfall im Südwesten Berlins Anfang Januar 2026 hat – neben 45.000 Privathaushalten – auch über 2.200 Gewerbekunden unvorbereitet getroffen. Produktionsprozesse stoppten, Kühlketten brachen ab (nicht nur im Einzelhandel, sondern zum Beispiel auch bei Apotheken), IT-Systeme fielen aus. Für Unternehmerinnen und Unternehmer stellt sich damit die Frage nach dem Versicherungsschutz – und für Vermittlerinnen und Vermittler die anspruchsvolle Aufgabe, berechtigte Ansprüche von unrealistischen Erwartungen sauber zu trennen.

Ähnliche Diskussionen gab es bereits während der Corona-Pandemie. Auch damals standen Betriebe still, Umsätze brachen weg, und vielfach bestand die Erwartung, „die Betriebsunterbrechung“ werde schon leisten. Der Berliner Stromausfall zeigt erneut: Nicht jedes Ereignis ist automatisch versichert. Versicherungsrechtlich entscheidend ist nicht das Ereignis als solches, sondern der vertraglich definierte Auslöser der Leistung.

Ohne Sachschaden regelmäßig keine klassische BU-Leistung

Bei der klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung (BU) ist die Rechtslage klar, wird in der Praxis jedoch häufig missverstanden. Voraussetzung für eine Leistung ist grundsätzlich ein versicherter Sachschaden an den versicherten Sachen.

Dies ergibt sich aus den marktüblichen Bedingungswerken, etwa den GDV-Musterbedingungen (z. B. ZKBU/FBUB), die den Ertragsausfall ausdrücklich an einen dem Grunde nach entschädigungspflichtigen Sachschaden am Versicherungsort knüpfen. Versichert sind der entgangene Gewinn und die fortlaufenden Kosten als Folge eines solchen Schadens – nicht der bloße Betriebsstillstand.

Ein reiner Stromausfall, also das Wegfallen der Energieversorgung ohne Beschädigung von Sachen, stellt daher keinen Versicherungsfall in der klassischen BU dar. Diese Einordnung wurde im Zusammenhang mit dem Berliner Stromausfall auch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ausdrücklich bestätigt: Nicht der Stromausfall selbst ist versichert, sondern nur der daraus resultierende Sachschaden.

Wo für Gewerbekunden realistische Ansprüche bestehen können

In der Schadenpraxis liegt der Fokus häufig zu stark auf dem Ausfallereignis selbst. Entscheidend ist jedoch, ob versicherte Folgeschäden entstanden sind. Typische Konstellationen sind:

  • Verderb von Waren oder Medikamenten, etwa bei Unterbrechung von Kühlketten im Lebensmittelhandel, der Gastronomie oder in Apotheken
  • Beschädigungen an Maschinen, IT oder technischen Anlagen, z. B. durch Überspannung oder Probleme beim Wiederanlauf
  • Frost- oder Leitungswasserschäden, wenn Heizungs- oder Pumpensysteme strombedingt ausfallen
  • Einbruchdiebstähle, wenn Alarm- oder Sicherheitssysteme infolge des Stromausfalls außer Betrieb sind

Liegt ein solcher Sachschaden vor und fällt er unter den versicherten Gefahrenkatalog der Inhalts- oder Gebäudeversicherung, kann die Betriebsunterbrechungsversicherung auch den daraus folgenden Ertragsausfall ersetzen. Genau hier liegt für Vermittlerinnen und Vermittler ein zentraler Hebel: Schadenfälle sollten daher nicht vorschnell als „nicht versichert“ eingeordnet, sondern strukturiert geprüft werden.

Corona vs. Stromausfall

Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie führen bis heute zu Fehlannahmen. Ein direkter Vergleich hilft bei der Einordnung:

Corona-Pandemie

  • Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen
  • Streitgegenstand war regelmäßig die Betriebsschließungsversicherung (BSV)
  • kein Sachschaden erforderlich, sondern versicherte Krankheit oder Krankheitserreger
  • viele Leistungsablehnungen wegen enger, abschließender oder auslegungsbedüftiger Bedingungskataloge

Stromausfall

  • Betriebsstillstand aufgrund technischer Störung
  • Prüfung von Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Sachschaden regelmäßig zwingende Voraussetzung
  • keine Leistung bei bloßem Nutzungsausfall ohne Schaden

Wichtig für die Beratung: Corona hat nicht gezeigt, dass Betriebsunterbrechung auch ohne Sachschaden leistet. Im Gegenteil: Die Pandemie hat verdeutlicht, wie strikt Versicherungsbedingungen auszulegen sind und wie entscheidend der konkret vereinbarte Versicherungsbaustein ist. Die Betriebsschließungsversicherung ist rechtlich etwas anderes als die klassische BU – diese Differenzierung ist für die Bewertung von Stromausfällen zentral.

Sonderfall: Ausfall der öffentlichen Versorgung

Abweichend vom Grundsatz existieren Sonderklauseln, die den Ausfall der öffentlichen Strom-, Gas- oder Wasserversorgung ausdrücklich absichern. In solchen Fällen kann eine Leistung auch ohne Sachschaden im Betrieb selbst möglich sein.

Diese Deckungen sind jedoch:

  • kein Bestandteil von Standardverträgen,
  • häufig an eine Mindestdauer des Ausfalls gebunden,
  • und mit klaren Ausschlüssen versehen.
  • Ob ein solcher Schutz besteht, lässt sich ausschließlich durch einen Blick in den konkreten Vertrag klären.
Praxistipp

Ansprüche scheitern nicht selten an unzureichender Dokumentation. Eine zeitnahe und sorgfältige Schadenaufnahme ist daher essenziell – einschließlich Fotos, Protokollen und einer nachvollziehbaren Darstellung der Kausalkette vom Stromausfall zum konkreten Sachschaden.

Bedeutung für Vermittlerinnen und Vermittler

Der Berliner Stromausfall ist kein Ausnahmefall, sondern ein realistisches Szenario für viele Gewerbebetriebe. Gerade bei komplexen Schadenkonstellationen kann spezialisierte versicherungsrechtliche Beratung entscheidend sein, um berechtigte Ansprüche nicht zu verlieren.

Fazit

Der Stromausfall in Berlin zeigt – ähnlich wie zuvor die Corona-Pandemie: Versicherungsschutz entscheidet sich nicht am Ereignis, sondern an den vertraglichen Auslösern. Wer diese Unterschiede kennt und verständlich erklärt, schützt Gewerbekunden vor falschen Erwartungen und sichert zugleich berechtigte Ansprüche. Für Vermittlerinnen und Vermittler liegt genau darin der Mehrwert professioneller Beratung.

Lesen Sie auch: 2026: Regulatorischer und rechtlicher Ausblick für Vermittler

Interessieren Sie sich für weitere Hintergrundartikel aus der Branche? Dann abonnieren Sie das monatliche Fachmagazin AssCompact – kostenfrei für Versicherungs- und Finanzmakler.

 
Ein Artikel von
Norman Wirth