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25. April 2023
Sturz beim Einwerfen der AU-Bescheinigung unfallversichert?
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Sturz beim Einwerfen der AU-Bescheinigung unfallversichert?

Eine Arbeitnehmerin stürzt auf dem Weg zum Briefkasten, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an ihren Arbeitgeber zu senden. Doch ist dieser Sturz unfallversichert? Darüber hat das Bundessozialgericht geurteilt.

Eine erkrankte Frau wollte im Winter 2013 ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an ihren Arbeitgeber versenden. Auf dem Weg zum Briefkasten stürzte sie und verletzte sich. Sie musste behandelt werden und bezog später Krankengeld. Die Berufsgenossenschaft lehnte ihr gegenüber Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Erfolglos blieben auch die außergerichtlichen Bemühungen ihrer Krankenkasse, die Behandlungskosten erstattet zu bekommen. Die anschließende Klage der Versicherung scheiterte beim Sozialgericht Potsdam (SG) und dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG). Beide Instanzen entschieden, es liege kein Arbeitsunfall vor. Weder sei die Übersendung arbeitsvertraglich geschuldet noch habe der Betrieb konkret die Übersendung veranlasst. Die Verletzte hätte lediglich eigene Rechte wahren wollen.

Offenkundig fehlerhafte Ablehnung

Daraufhin legte die Krankenkasse Revision beim Bundessozialgericht (BSG) ein. Und die Kasseler Richter lehnten die Begründung des LSG ab. Die Ablehnung sei „offensichtlich fehlerhaft, weil ein Arbeitsunfall zweifelsfrei und ohne jegliche weitere Ermittlungen zu bejahen“ sei. Nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetz, so die Richter am BSG, sei die Geschädigte verpflichtet gewesen, ihrem Arbeitgeber eine zuverlässige Information über die voraussichtliche Dauer ihrer Erkrankung zukommen zu lassen. Dieser Pflicht habe sie hier nachkommen wollen. Dementsprechend befand sich die Frau zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf einem ihrer versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebsweg, stellte das BSG klar. Einig waren sich die Gerichte immerhin darin, dass die bestandskräftige Ablehnung von Leistungen gegenüber der Arbeitnehmerin keine Auswirkungen im Verhältnis von Krankenkasse und Berufsgenossenschaft entfalte. (as)

BSG, Urteil vom 30.03.2023 – Az. B 2 U 1/21 R

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