AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
24. Juli 2026
Tier-OP-Versicherung: Wo endet der Schutz für die Nachsorge?
Tier-OP-Versicherung: Wo endet der Schutz für die Nachsorge?

Tier-OP-Versicherung: Wo endet der Schutz für die Nachsorge?

Was genau unter „Nachsorge“ in einer Tier-OP-Versicherung zu verstehen ist und wie lange der Versicherungsschutz dafür gilt, ist nicht immer eindeutig. Mit dieser Frage befasste sich die Versicherungsombudsfrau und zeigte anhand eines Beschwerdefalls auf, wo die Grenzen liegen.

Der Leistungsumfang von Tier-OP-Versicherungen unterscheidet sich je nach Tarif in zahlreichen Details. Ein wichtiges Merkmal ist dabei der Umfang der Vor- und Nachsorge. Leistungsstarke Tarife übernehmen nicht nur die eigentliche Operation, sondern auch die notwendige Diagnostik vor dem Eingriff sowie die anschließende Nachsorge. Teilweise legen die Versicherungsbedingungen dafür einen konkreten Zeitraum fest. Fehlt eine solche zeitliche Begrenzung, kann dies jedoch zu unterschiedlichen Auffassungen über den Umfang des Versicherungsschutzes führen.

Streit um Erstattung von Nachsorgekosten

Mit einem solchen Fall hatte sich die Versicherungsombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf zu befassen. Wie aus dem Jahresbericht 2025 der Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann hervorgeht, legte eine Tierhalterin Beschwerde ein, nachdem ihr Versicherer nicht sämtliche Kosten für Behandlungen erstattet hatte, die sie als Nachsorge nach einer Operation ansah.

Grundlage des Streits war folgende Klausel in den Versicherungsbedingungen: „Im OP-Kostenschutz ersetzt der Versicherer die Kosten einer Operation inklusive unmittelbarer stationärer und ambulanter Nachsorge im nach Tarif und Vertrag vereinbarten Umfang.“ Die Operation des Tieres hatte im Oktober stattgefunden. In den darauffolgenden Monaten waren weitere tierärztliche Behandlungen erforderlich geworden, deren Kosten die Versicherungsnehmerin vollständig ersetzt haben wollte.

Ombudsfrau: „Unmittelbare“ Nachsorge ist entscheidend

Die Ombudsfrau folgte dieser Auffassung jedoch nicht und lehnte es ab, den Versicherer zur weiteren Leistung zu verpflichten. Maßgeblich sei die Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Danach seien Versicherungsbedingungen so zu verstehen, wie sie sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs darstellen.

Allein der Umstand, dass die Versicherungsbedingungen keinen konkreten Zeitraum für die Nachsorge nennen, führe nicht dazu, dass der Versicherer über einen unbegrenzten Zeitraum sämtliche weiteren Behandlungskosten übernehmen müsse. Der Schwerpunkt der Leistungspflicht liege auf den Kosten der Operation selbst sowie auf der „unmittelbaren“ Nachsorge.

Langfristige Behandlungen nicht mehr vom OP-Schutz umfasst

Nach Auffassung der Ombudsfrau versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter einer unmittelbaren Nachsorge Maßnahmen, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Operation stehen. Dazu zählen insbesondere die Wundversorgung, das Entfernen von Operationsmaterial, die Überwachung des Heilungsverlaufs, das Erkennen möglicher Komplikationen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Beweglichkeit. Hiervon zu unterscheiden sei hingegen eine langfristige Nachsorge, die vor allem der Stabilisierung und dem Erhalt des Operationserfolgs diene. Diese falle nicht mehr unter den Versicherungsschutz einer Tier-OP-Versicherung. (bh)