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30. August 2016
Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung bei Versicherungsmaklern

Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung bei Versicherungsmaklern

Spätestens mit der Einführung von Servicegebühren machen Makler Bekanntschaft mit der Umsatzsteuer. Viele verlassen sich hierbei auf eine Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer. Damit es bei der Betriebsprüfung zu keiner bösen Überraschung kommt, muss die Berechnung der Bemessungsrundlage korrekt sein.

Immer mehr Maklerunternehmen stellen ihr Dienstleistungsportfolio um und führen Servicegebühren ein. Die Umsätze aus den Servicegebühren unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Damit betreten viele Vermittlerbetriebe Neuland, denn Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler sind von der Umsatzsteuer befreit. Manche Vermittlerbetriebe können aber auf die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ nach § 19 UStG zurückgreifen. Damit kann die Umsatzsteuerpflicht ganz legal umgangen werden. Denn gemäß dieser Regelung muss für eigentlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, wenn die Umsätze 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigen.

Doch welche Maklerumsätze müssen zur Bemessungsgrundlage der „Kleinunternehmerregelung“ dazugerechnet werden? Steuerberater Volker Schmidt von der SEB Steuerberatung erläutert gegenüber AssCompact die Berechnung. So sind Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler (§ 34d GewO) umsatzsteuerfrei und auch nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Maklern, die auch als Kapitalanlagenvermittler (§ 34f GewO) und Darlehensvermittler (§ 34c GewO) tätig sind, rät Schmidt zur Vorsicht. So seien diese Umsätze zwar von der Umsatzsteuer befreit, sie würden bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze aber mit berücksichtigt. Insoweit könne auf die Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung abgestellt werden. Schmidt weiter: „Umsätze aus der Tätigkeit als Honorarberater sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und gehören in die Bemessungsgrundlage für Kleinunternehmer ebenso wie Umsätze aus der Servicegebühr. Dies sind keine Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler.“

Quotale Ermittlung der Vorsteuer

Vermittler, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze gegenüber dem Finanzamt erklären und entsprechend abführen, haben Anspruch auf den Abzug von Vorsteuer. Laut Schmidt bestehe hier die Schwierigkeit festzustellen, welche Aufwendungen – die Vorsteuer enthalten – genau den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zuzuordnen sind. So könne beispielsweise ein Tankbeleg mit Umsatzsteuer nicht direkt einem Umsatz zugeordnet werden. Also werde im Regelfall am Jahresende eine quotale Ermittlung der Vorsteuer durchgeführt. Zur Berechnung der Quote erläutert Schmidt: „Man nimmt dazu den Gesamtumsatz und ermittelt den Anteil, der Umsatzsteuer enthält. Diese Quote dient dann als Grundlage zur Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuer.“

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