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Steuern & Recht
7. Dezember 2017
Umsatzsteuerbelastung und Mitarbeiterrabatt bei der Kfz-Versicherung

Umsatzsteuerbelastung und Mitarbeiterrabatt bei der Kfz-Versicherung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat eine Entscheidung gefällt, inwieweit der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Erstattung der Umsatzsteuer in der Kfz-Versicherung verlangen kann. Zudem ist geklärt worden, ob im Rahmen der Neupreisentschädigung der Versicherer einen Werksangehörigenrabatt in Abzug bringen kann.

Erst nach Vorlage der Rechnung kann der Versicherungsnehmer vom Kfz-Kaskoversicherer die Erstattung der Umsatzsteuer für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs verlangen. Der Versicherer sei beim Zahlungsanspruch der Neuwertentschädigung berechtigt, einen dem Versicherungsnehmer vom Fahrzeughersteller gewährten Werksangehörigenrabatt in Abzug zu bringen. Die Minderung ist gleichermaßen auf die Einkommenssteuer anzuwenden, wobei die Darlegungslast beim Versicherungsnehmer liege. Der versicherte Kläger machte gegen die beklagte Versicherung Ansprüche aus einer Kfz-Kaskoversicherung wegen eines Brandschadens geltend. Zu klären war, ob die Beklagte im Rahmen der Neupreisentschädigung zu Recht einen Werksangehörigenrabatt des Klägers in Abzug gebracht hat und ob die Umsatzsteuer bereits vor Klageerhebung gemäß der Versicherungsbedingungen zum Tragen kam.

Erst nach Vorlage der Rechnung erfolgt Berücksichtigung der Umsatzsteuer

Nachdem in erster Instanz die Kaufrechnung vorlag, leistete die Beklagte die Umsatzsteuer, wonach die Klage einstimmig für erledigt erklärt wurde. Das Landgericht Saarbrücken legte die Kosten dem Kläger auf. In Höhe des dem Kläger gewährten Werksangehörigenrabatts wies es die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Gemäß der Entscheidung des OLG Saarbrücken habe der Kläger vom Versicherer die auf das Neufahrzeug anfallende Umsatzsteuer erst nach Vorlage der Kaufrechnung verlangen können. Zudem ist diese laut den Versicherungsbedingungen nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sei, was der Versicherte darzulegen habe. Der beklagte Versicherer sei gemäß den Bedingungen auch dazu berechtigt, bei der Regulierung des Neupreises den dem Kläger gewährten orts- und marktüblichen Werksangehörigenrabatt in Abzug zu bringen. (kk)

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.08.2017, Az.: 5 U 61/16