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8. Mai 2017
Unangemessene Benachteiligung der Versicherten durch Versicherer
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Unangemessene Benachteiligung der Versicherten durch Versicherer

Grundsätzlich sind Individualvereinbarungen zwischen Berufsunfähigkeits-Versicherern und deren Kunden erlaubt, aber nur wirksam, wenn sie den Versicherten nicht unangemessen benachteiligen.

Die Klägerin ist im Jahr 2011 an einer Depression erkrankt. Daraufhin hat sie Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeits-Versicherung beantragt. Um diese Leistung des Versicherers zu erhalten, hatte sie unter anderem ein für die Bundesagentur für Arbeit angefertigtes Gutachten eingereicht. Dieses bescheinigte ihr, dass sie über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten könne.

Angebot über eine befristete Kulanzleistung

Um alle Zweifel zu beseitigen, verlangte die beklagte Versicherungs-Gesellschaft allerdings noch eine ärztliche Einschätzung zum Grad der Berufsunfähigkeit. Um bei der Klägerin nicht noch für zusätzlichen Aufwand zu sorgen, bot der Versicherer ihr eine befristete Kulanzleistung an. Dieser Leistungsvorschuss sollte ein Jahr lang gezahlt werden, ohne dass die zunächst verlangte weitere ärztliche Einschätzung vorliege. Jedoch stimmte die Klägerin im Rahmen dieser Vereinbarung zu, dass die Einschätzung nach den Grundsätzen der Erstprüfung im Januar 2012 nachgeholt werde. Die Regeln zum Nachprüfverfahren wurden dadurch ausgehebelt. Als die Klägerin dann 2012 zur ärztlichen Begutachtung antrat, wies der Gutachter auf ein durchgeführtes psychosomatisches Heilverfahren vom Jahresende 2011 hin und bescheinigte der Frau daraufhin wieder volle Arbeitsfähigkeit. Der Versicherer stelle infolgedessen die Leistungen ein.

Weg der Klägerin bis zum Bundesgerichtshof (BGH)

Die darauf folgende Klage der Frau vor dem Landgericht Saarbrücken auf Rentenzahlungen und Freistellung von der Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2012 wurde von den Richtern abgewiesen. Die Berufung der Klägerin beim Oberlandesgericht Saarbrücken ergab für die beklagte Gesellschaft eine Nachzahlung von 5.350 Euro (Rentenbetrag für Januar bis Oktober 2012) sowie weitere 456,68 Euro (Beitrags-Rückerstattungen für den genannten Zeitraum) nebst Zinsen. Daraufhin legte die beklagte Versicherungs-Gesellschaft Revision beim BGH ein. Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts.

Der Versicherer nutzte seine überlegene Kenntnis aus

Im Zuge der allgemeinen Vertragsfreiheit steht es beiden Parteien frei, die Leistungspflicht gesondert zu regeln. Der Versicherer dürfe aber „seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzen“, geht es aus der Urteilsbegründung des BGH hervor. „Die dem Versicherer geläufigen Regelungen über die Erklärung eines Leistungs-Anerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren sind für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer und mitunter überhaupt nicht durchschaubar“, argumentiert der BGH. (kk)

BGH, Urteil vom 15.02.2017, Az.: IV ZR 280/15