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13. September 2019
Unfallversicherung: Zum Telefon stürzen ist Privatsache

Unfallversicherung: Zum Telefon stürzen ist Privatsache

Auch auf einer Dienstreise ist man nicht immer gesetzlich unfallversichert. Eine Frau, die auf dem Weg zum Telefon stürzte, als sie versucht hatte sich ein Taxi zu rufen, war es nicht, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt.

Das LSG Darmstadt hat geurteilt, dass eine Beschäftigte bei einem Sturz auf ihrer Dienstreise nicht gesetzlich unfallversichert war. Die Frau hatte sich im konkreten Fall 2015 auf einer Dienstreise in Lissabon befunden, wo sie aus beruflichem Anlass an einem Kongress teilgenommen hatte. Nach Beendigung des Kongresses hatte sie geplant direkt einen Urlaub in Portugal anzuschließen. Zu diesem Zweck buchte sie einen Mietwagen und wollte sich telefonisch ein Taxi bestellen, um diesen abholen zu können.

Als sie vom Badezimmer in Richtung Telefon ging, stürzte sie, wobei sie sich eine Oberschenkelfraktur zuzog. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte diesen Unfall jedoch nicht als Arbeitsunfall an, da er sich im privaten und eigenwirtschaftlichen Lebensbereich ereignet habe. Daraufhin klagte die Verunfallte gegen die Genossenschaft vor dem Sozialgericht und schließlich dem LSG Darmstadt.

Fahrt zum Flughafen nicht unbedingt Teil der Dienstreise

Die Klägerin bestand darauf, dass die von ihr geplante Taxifahrt in wesentlichem Zusammenhang zu ihrer Dienstreise stehe. Der Abholort ihres Mietwagens wäre nämlich der Flughafen gewesen, welchen sie schließlich zur Rückkehr von ihrer Dienstreise aufsuchen hätte müssen. Des Weiteren machte sie geltend, dass sie aufgrund der Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt war und die Ausstattung des Hotelzimmers mit glatten Parkettböden als gefährlich einzustufen sei. Auch bemängelte sie, dass keine Handläufe an den Wänden angebracht waren, was die Unfallgefahr an ihrem dienstreisebedingten Aufenthaltsort erhöht habe.

Betätigung zum Unfallzeitpunkt entscheidend

Diese Einwände sah das Gericht nicht als gerechtfertigt an. Beide angerufenen Instanzen gaben an, dass es sich bei dem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall handele. Beschäftigte sind zwar auch während einer Dienstreise unfallversichert, aber die Betätigung des Verunfallten zum Unfallzeitpunkt ist entscheidend. Wenn die Betätigung eine rechtlich bedeutsame Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, handelt es sich um einen Arbeitsunfall – anderenfalls nicht.

Keine besondere Gefahr im Hotelzimmer

Die Verunfallte hatte jedoch ihr letztes dienstliches Gespräch über 20 Stunden zuvor abgeschlossen und habe sich auch nicht auf der Rückreise zu ihrem Wohnort befunden. Die Planung und Durchführung des – an ihre Dienstreise anschließenden – Urlaubs gehöre nicht zur Dienstreise, sondern in die private Sphäre. Dementsprechend habe der Gang durch das Hotelzimmer in Richtung Telefon privaten Interessen gedient. Auch seien weder der Parkettboden, noch die fehlenden Handläufe an den Wänden zu berücksichtigen. Die Frau sei zwar an Polio erkrankt gewesen und deshalb wären Handläufe für ihre Sicherheit von Vorteil, da sie aber auch in ihrer Privatwohnung keine Handläufe benutzte, sei das bei ihr nicht grundsätzlich nötig. (tku)

LSG Darmstadt, Urteil, Az.: L 3 U 198/17

Bild: © Dmitry Vereshchagin – stock.adobe.com