Eine richterliche Überzeugung muss nachvollziehbar begründet sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat die Verurteilung eines Autofahrers aufgehoben, weil die Identifizierung des Fahrers anhand eines unscharfen Messfotos nicht ausreichend belegt war. Kann selbst ein Sachverständiger die abgebildete Person nicht eindeutig erkennen, reicht auch die „Intuition“ der Richterin nicht als Grundlage für eine Verurteilung aus. Über die Entscheidung berichtet unter anderem die Bundesrechtsanwaltskammer.
Sachverständiger konnte Fahrer nicht eindeutig zuordnen
Im Ausgangsverfahren hatte das Amtsgericht (AG) Neustadt an der Weinstraße einen Mann wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 185 Euro verurteilt. Er soll innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 23 km/h überschritten haben.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Betroffene tatsächlich die Person war, die auf dem Blitzerfoto zu sehen war. Die Aufnahme war nach den Feststellungen des Gerichts von so geringer Qualität, dass ein Sachverständiger keine belastbare Aussage zur Identität treffen konnte. Der Betroffene kam für den Sachverständigen zwar als Fahrer in Betracht, eine Wahrscheinlichkeitsbewertung konnte dieser jedoch nicht abgeben. Die Verteidigung kam grundsätzlich zu einer anderen Einschätzung und hielt auf dem Foto sogar eine Frau für erkennbar.
Die Amtsrichterin gelangte dennoch zu der Überzeugung, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Betroffenen handelte. Ihre Begründung beschränkte sich dabei im Wesentlichen auf die Feststellung, sie könne ihn auf dem Foto eindeutig und intuitiv erkennen. Dagegen wandte sich der vermeintlich geblitzte Fahrer in seiner Rechtsbeschwerde zum OLG Zweibrücken.
Freie Beweiswürdigung hat Grenzen
Und das OLG gab dem Autofahrer Recht: Die Richterin habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. Allein auf ihre vermeintliche „Intuition“ durfte sie ihre Entscheidung jedenfalls nicht stützen. Die Freiheit bei der Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass eine Verurteilung auf einem rein subjektiven Eindruck beruhen darf. Die richterliche Überzeugung muss vielmehr auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Qualität des Beweismittels eine eindeutige Identifizierung erschwert.
Nach Auffassung des OLG hätte die Amtsrichterin daher konkret darlegen müssen, anhand welcher Merkmale sie den Betroffenen auf dem Foto wiedererkannt haben will. Je schlechter die Qualität einer Aufnahme ist, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung.
Das OLG Zweibrücken hob die Entscheidung des Amtsgerichts deshalb auf. Nun muss der Fall unter Beachtung der Vorgaben des Oberlandesgerichts erneut beurteilt werden. (bh)
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.06.2026 – Az: 1 ORbs 2 SsRs 42/25
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