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Steuern & Recht
3. Mai 2022
Verhinderte Wohnungsbesichtigung rechtfertigt Kündigung

Verhinderte Wohnungsbesichtigung rechtfertigt Kündigung

Weigern sich Mieter immer wieder, die Wohnung vom Eigentümer besichtigen zu lassen, so können sie deshalb außerordentlich gekündigt werden. Das hat das Amtsgericht München per Urteil festgelegt und die Mieter zum Auszug verpflichtet.

Bereits seit 2005 haben zwei Mieter in einer Dreizimmerwohnung in der Münchener Maxvorstadt gewohnt. Als die Wohnung verkauft werden sollte, verweigerten sie möglichen Interessenten jede Besichtigung. Trotzdem konnten Käufer gefunden werden.

Diese wollten ihre neu erworbene Wohnung irgendwann zumindest anschauen und vereinbarten im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine. Keiner der Termine kam jedoch zustande. Daraufhin mahnten die neuen Eigentümer die Mieter ab und kündigten dann den Mietvertrag außerordentlich.

Die neuen Wohnungseigentümer als Kläger sind der Meinung, ihnen stünde ein Besichtigungsrecht zu, um den Zustand der Wohnung bewerten zu können. Auch die finanzierende Bank müsse diese Möglichkeit haben. Die beharrliche Verweigerung eines Besichtigungstermins stelle einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Mieter führen Online-Seminare und Corona-Tests als Hinderungsgründe an

Die beklagten Mieter führten verschiedene Gründe an, warum die Besichtigungstermine nicht zustande gekommen seien. An einem Termin habe der Mieter sich auf eine Online-Schulung vorbereiten müssen. Die übrigen Termine seien zumeist an Corona-Tests, Isolationen und den Infektionsschutzbestimmungen gescheitert.

Das Amtsgericht München (AG) gab der Klage statt und begründete sein Urteil u. a. folgendermaßen: Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann ein Mietverhältnis von jeder Partei aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die beharrliche Verweigerung des Zutritts zur Besichtigung der Wohnung durch die beklagten Mieter stellt einen solchen Grund dar. Die von den Mietern vorgetragenen Verhinderungsgründe konnten das Gericht nicht überzeugen, u. a. deshalb, weil für die meisten keine Beweise vorgelegt werden konnten. Das Urteil ist rechtskräftig. (ad)

AG München, Urteil vom 26.08.2021 – 474 C 4123/21.