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17. März 2021
Verkehrssicherungspflichten für Waldeigentümer

Verkehrssicherungspflichten für Waldeigentümer

Unter welchen Umständen verletzt der Eigentümer eines Waldgrundstücks seine Verkehrssicherungspflichten? Das musste das LG München I im Falle einer Pilzsammlerin entscheiden, die sich eine komplizierte Fraktur zugezogen hatte, nachdem sie über ein altes Drahtgeflecht gestolpert war.

Eine Frau war dabei, Pilze zu suchen, als sie über ein von Blättern bedecktes Drahtgeflecht stolperte, stürzte und sich eine komplizierte Sprunggelenkfraktur zuzog. Bei dem Drahtgeflecht handelte es sich wahrscheinlich um die Überreste eines alten Wildverbisszauns. Die Frau forderte deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt rund 40.000 Euro. Der Eigentümer des Waldgrundstücks habe seine Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt.

Kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten

Das angerufene Landgericht (LG) München I wies die Klage der Frau jedoch ab. Der Eigentümer des Grundstücks habe nicht gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Zwar sei der derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, auch grundsätzlich dazu verpflichtet, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Im konkreten Fall könne dem Eigentümer dennoch kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden.

Betreten auf eigene (waldtypische) Gefahr

§ 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz sehe nämlich vor, dass die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken jedermann offenstehe. Der Besucher betrete den Wald dann jedoch auf eigene Gefahr – zumindest im Hinblick auf waldtypische Gefahren. Dementsprechend dürfe der Waldeigentümer den Zutritt zu seinem Grundstück weder einschränken noch verbieten. Im Gegenzug müsse er jedoch nur Gefahren entgegenwirken, mit denen nicht jederzeit im Wald zu rechnen sei, führte das Gericht sein Urteil aus.

Kaum Unterschiede zu waldtypischen Gefahren

Selbst wenn es sich bei dem Drahtgeflecht nicht um eine waldtypische Gefahr handele, scheide eine Haftung des Waldeigentümers nach Überzeugung des Gerichts dennoch aus. Schließlich unterscheide sich das durch die Zaunreste verwirklichte Risiko nicht erheblich nach Art und Umfang von waldtypischen Gefahren. Der Sturz der Frau hätte auch durch Wurzelwerk, Schlingpflanzen, herabfallende Äste oder Erdlöcher verursacht werden können. Deshalb sei im Wald stets eine umsichtige und vorsichtige Fortbewegungsweise erforderlich. (tku)

LG München I, Urteil vom 24.02.2021 – 18 O 11896/20

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