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1. Dezember 2021
Verminderter Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Ein Termin ist in einem Kalender eingetragen:  Urlaub

Verminderter Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen, so ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Ein entsprechendes Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun im Zusammenhang mit Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Pandemie gesprochen.

Einer Arbeitnehmerin, die an drei Tagen wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt ist, hätte bei einer Sechstagewoche laut Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Bei einer vereinbarten Dreitagewoche entsprach dies einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.

Arbeitsausfall wegen Corona-Pandemie: Urlaubsneuberechnung

Aufgrund von Arbeitsausfall wegen der Corona-Pandemie musste der Arbeitgeber der Frau 2020 Kurzarbeit einführen. Den zwischen beiden Parteien getroffenen Kurzarbeitsvereinbarungen nach, war die Frau unter anderem in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit und arbeitete in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen.

Infolge der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm der Arbeitgeber eine Urlaubsneuberechnung vor. Er bezifferte den Jahresurlaub der Arbeitnehmerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen klagte die Frau. Sie vertrat laut Pressemitteilung des BAG vom 30.11.2021 den Standpunkt, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Der Arbeitgeber sei daher nicht berechtigt gewesen, den Urlaub zu kürzen. Für das Jahr 2020 stünden ihr weitere 2,5 Urlaubstage zu.

Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des Arbeitsrhythmus

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, die Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Arbeitsverteilung auf sechs Tage in der Woche insgesamt 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit laut Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Kurzarbeit: Ausgefallene Arbeitstage sind nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen

Bei der vertraglichen Dreitagewoche der Klägerin errechnete sich zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertigte laut BAG eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Arbeitstage, die aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallen sind, sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht den Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteigt deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). (ad)

BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21

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