Versicherungsvermittler dürfen sich nicht als unabhängig darstellen. Das haben sowohl das Landgericht Köln als auch das Landgericht Bremen auf Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in zwei jüngst veröffentlichten Urteilen entschieden.
Beratung muss eindeutig von Vermittlung getrennt werden
Der vzbv hatte gegen zwei Versicherungsmakler geklagt, von denen einer auch als Finanzanlagenvermittler aufgetreten ist. In einem Fall wurde eine bloße Versicherungsberatung angeboten, ohne Versicherungen vermitteln zu wollen. Das Problem: Der Makler besaß keine Zulassung als Versicherungsberater.
Das sei unzulässig, entschied daraufhin das Kölner Landgericht. Die Gewerbeformen des Honorarberaters und des Vermittlers seien per Gesetz scharf voneinander getrennt und das gleichzeitige Betreiben ausdrücklich verboten, so das Gericht.
Im anderen Fall untersagte das Landgericht Bremen wiederum einer „Finanzberatung“, online mit dem Begriff „unabhängiger Beratung“ zu werben. Ein Finanzanlagenberater könne im Gegensatz zum Honorarberater keine unabhängige Beratung anbieten, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision ein Honorar erhalte, betonte das Gericht. Beide Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig und könnten in weiteren Instanzen gekippt werden.
vzbv fordert strengere Regeln
Der vzbv hält die beiden Gerichtsentscheidungen unterdessen für richtungsweisend: „Wer Provisionen kassiert, agiert nie ganz unabhängig. Für Verbraucher:innen muss klar sein, ob sie es mit einer tatsächlich unabhängigen Honorarberatung oder mit einer provisionsabhängigen Vermittlung zu tun haben. Bisher ist das häufig schwer erkennbar“, sagt David Bode, Rechtsreferent im vzbv.
Daher fordere der Verband eine gesetzliche Klarstellung im Wertpapier- und Versicherungsvertrieb, welche Vermittler sich als unabhängig bezeichnen dürfen: Es brauche einen Bezeichnungsschutz – auch bei werblichen Aussagen der Vermittler. Die geplanten Änderungen der europäischen Vorschriften bei der Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy) reichten nicht aus. „Die EU muss mit der Retail Invest Strategy dafür sorgen, dass Versicherungsvermittler in Deutschland nicht irreführend mit dem Wort „unabhängig“ werben können. Bei einer unabhängigen Beratung darf grundsätzlich kein Geld vom Produktgeber zum Berater fließen“, sagt Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv. (as)
Landgericht Köln, Urteil vom 15.06.2023 – Az. 33 O 15/23
Landgericht Bremen, Urteil vom 11.07.2023 – Az. 9 O 1081/22
Bild: © Pixel-Shot – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können