Kann ein Unfallgeschädigter die Reparatur seines Fahrzeugs mangels finanzieller Mittel nicht vorfinanzieren, muss der Kfz-Versicherer das Verzögerungsrisiko tragen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Coburg (AG) hin.
Geschädigter konnte Reparatur nicht vorfinanzieren
Nach einem unverschuldeten Unfall war der Autofahrer finanziell nicht in der Lage, die Reparatur seines Fahrzeugs zunächst selbst zu bezahlen. Sein Konto war deutlich überzogen, weitere Kredite erhielt er nicht. Deshalb mietete er ein Ersatzfahrzeug an.
Über seinen Anwalt informierte er die gegnerische Versicherung darüber, dass er auf deren Zahlung angewiesen sei, um den Reparaturauftrag erteilen zu können. Der Versicherer regulierte jedoch erst verspätet. Dadurch musste der Geschädigte den Mietwagen mehr als fünf Monate nutzen.
Anschließend wollte der Versicherer nur einen Teil der Mietwagenkosten übernehmen. Die Gesellschaft argumentierte unter anderem mit einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB.
Versicherer muss bei finanzieller Notlage zügig regulieren
Das AG Coburg folgte dieser Argumentation nicht und sprach dem Kläger die vollständigen Mietwagenkosten zu. Dabei handelte es um rund 3.600 Euro und um zusätzlich rund 500 Euro für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV mitteilt, müsse ein Geschädigter sich nicht finanziell übernehmen oder einen Kredit aufnehmen, den er tatsächlich nicht erhalten könne, um die Versicherung zu entlasten.
Entscheidend sei vielmehr, dass der Geschädigte seine finanzielle Situation gegenüber der Versicherer offenlegt. Sei dieser bekannt, dass der Betroffene die Reparatur nicht vorfinanzieren kann, müsse sie zügig regulieren. Verzögere sie die Zahlung dennoch, trage sie das Risiko der daraus entstehenden längeren Mietwagennutzung, so der DAV.
Auch Verzögerungen bei der Beschaffung von Ersatzteilen können nach den Angaben des DAV in einem solchen Fall zulasten des Schädigers gehen.
Kein Zwang zum Kauf eines Übergangsfahrzeugs
Das Gericht verneinte zudem eine Pflicht des Geschädigten, anstelle des Mietwagens ein günstiges gebrauchtes Fahrzeug zu kaufen. Zu Beginn der Anmietung sei nicht absehbar gewesen, wie lange sich die Reparatur beziehungsweise die Regulierung hinziehen würde.
Für eine Kürzung der Mietwagenkosten sah das Gericht auch aus einem weiteren Grund keinen Anlass: Der Kläger hatte nach Angaben des DAV einen besonders günstigen Tagessatz – 21,00 Euro netto – für das Ersatzfahrzeug ausgehandelt. (bh)
AG Coburg, Urteil vom 06.03.2025 – Az. 15 C 1647/24
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