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Steuern & Recht
26. August 2019
Versicherer muss sich um Haushalt und Kinder kümmern

Versicherer muss sich um Haushalt und Kinder kümmern

Wenn nach einem Arbeitsunfall eine medizinische Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig wird, kann der gesetzliche Unfallversicherer unter bestimmten Bedingungen verpflichtet sein die Kosten für Haushaltshilfe und Kinderbetreuung zu übernehmen.

Wenn ein Arbeitsunfall geschehen ist, steht manchmal nicht nur das Arbeitsleben still. Auch das Privatleben kann für den Betroffenen und seine Angehörigen eine gewaltige Veränderung durchlaufen. Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat am 02.04.2019 geurteilt, dass der Unfallversicherer unter bestimmten Umständen auch für eine Haushaltshilfe und die Kinderbetreuung aufkommen muss, wie einer vor kurzem veröffentlichten Pressemeldung zu entnehmen war.

Klage auf Erstattung von Haushaltshilfe und Kinderbetreuung

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die sich bei einem Wegeunfall mehrere Frakturen zugezogen hatte. Der gesetzliche Unfallversicherungsträger übernahm zuerst die Kosten für eine Hilfskraft im Haushalt und einer Betreuung für die Kinder, stellte diese Leistung jedoch ein, nachdem die Verunfallte wieder ohne Hilfsmittel gehen und stehen konnte. Dagegen klagte die Frau, da sie zwar wieder mobil war, aber noch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen anstanden, welche ihr eine selbstständige Weiterführung des Haushalts – ihrer Ansicht nach – unmöglich machten.

Zahlreiche Anforderungen für ein Übernahme

Das Gericht sah das ähnlich und gab der Klage in Teilen statt. Mehrere Faktoren müssten laut Ansicht des Sozialgerichts gegeben sein, um eine Kostenübernahme für Haushaltshilfe und Kinderbetreuung zu rechtfertigen. Zum einen müsse es sich um einen anerkannten Arbeitsunfall nach SGB VII handeln. Des Weiteren müsse es sich um eine medizinische Reha-Maßnahme oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft handeln, die aus dem Unfall hervorgegangen ist. Diese müsse einem Weiterführen des Haushalts und der Betreuung der Kinder im Wege stehen. Außerdem dürfe in dem Haushalt nicht noch eine erwachsene Person leben, die den Haushalt weiterführen könne, ebenso wenig wie ein Kind, welches – zu Beginn der zu gewährenden Haushaltshilfe – bereits das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Eine Ausnahme gesteht das Gericht dem Fall zu, dass es sich um ein Kind mit Behinderung handelt, das auf Hilfe angewiesen ist. Unter diesen Umständen ist auch eine Unterstützung möglich, wenn das Kind zwölf Jahre oder älter ist.

Darüber hinaus können Leistungen zur Haushaltshilfe und zur Betreuung von Kindern gewährt werden, wenn diese notwendig sind, um den Erfolg von medizinischen Rehabilitationen oder Maßnahmen zur Teilhabe sicherzustellen. (tku)

SG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2019, Az.: S 13 U 4301/15

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