Wer einen bestehenden Versicherungsvertrag von einer Neuwert- auf eine Zeitwertversicherung umstellt, muss den Kunden über die Unterschiede aufklären. Versicherungsvermittler dürfen nicht voraussetzen, dass Versicherungsnehmer die Begriffe kennen. Zudem gelten auch bei einer Vertragsänderung Beratungs- und Dokumentationspflichten. Darauf weist die Kanzlei Wirth unter Verweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Beschluss vom 05.03.2026, Az. 7 U 22/25) hin.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser eines landwirtschaftlichen Anwesens eine Feuerversicherung abgeschlossen, die Schäden zum Neuwert absicherte. Nach seinem Tod im Jahr 2016 wandten sich die Erben an den Versicherer, um den Vertrag auf ihren Namen umschreiben zu lassen. Im Zuge dessen wurde eine Beratungsdokumentation erstellt und der Vertrag per Nachtrag auf eine Zeitwertversicherung umgestellt.
Zwei Jahre später zerstörte ein Brand das Gewerbegebäude samt Nebengebäuden. Der Versicherer regulierte den Schaden lediglich auf Basis des Zeitwerts. Die Erbengemeinschaft verlangte daraufhin Schadenersatz wegen einer Verletzung der Beratungspflichten.
Sie bekamen sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem OLG Stuttgart Recht. Nach einem Hinweisbeschluss des OLG nahm der Versicherer schließlich seine Berufung zurück. Der Streitwert lag bei bis zu 650.000 Euro.
Unterschiede zwischen Neuwert und Zeitwert erläutern
Nach Auffassung des Gerichts durfte die Vermittlerin des Versicherers nicht davon ausgehen, dass die Erben die Unterschiede zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung kannten. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse über diese Begriffe nicht ohne Weiteres Bescheid wissen. Wer eine entsprechende Umstellung vornimmt, müsse den Versicherungsbedarf ermitteln, die Unterschiede erläutern und sicherstellen, dass der Kunde die Auswirkungen der Vertragsänderung verstanden hat, so das Gericht.
Bestehende Pflichten auch bei Vertragsänderung
Das OLG stellte außerdem klar, dass Beratungs- und Dokumentationspflichten nicht mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags enden. Sie gelten auch dann, wenn ein bestehender Vertrag wesentlich geändert wird und hierfür die persönliche Situation des Versicherungsnehmers erneut bewertet werden muss. Im entschiedenen Fall hatte der Versicherer eine Beratungsdokumentation erstellt. Nach Ansicht des Gerichts entfaltet eine solche Dokumentation dieselbe Beweiswirkung wie eine gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation. Fehlen darin wesentliche Inhalte, kann sich die Beweislast umkehren. Dann muss der Versicherer nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Beratung erfolgt ist. Für Versicherungsvermittler gelten nach Auffassung des Gerichts noch strengere Anforderungen.
„Die Entscheidung enthält zwei Botschaften, die jeden im Versicherungsvertrieb betreffen“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte. „Erstens: Niemand darf unterstellen, dass Kunden so grundlegende Begriffe wie Neuwert und Zeitwert kennen – wer eine Umstellung begleitet, muss sie erklären und das Verständnis sicherstellen. Zweitens: Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages löst Beratungs- und Dokumentationspflichten aus. Für Vermittler bedeutet das: Wer bei einer Umdeckung oder Vertragsumstellung mitwirkt, muss nach den §§ 61, 62 VVG beraten und dokumentieren. Ist sie lückenhaft, muss er gegebenenfalls Jahre später beweisen, richtig beraten zu haben. Wer dokumentiert, sollte deshalb vollständig dokumentieren: Was wurde erhoben, was erläutert, was hat der Kunde entschieden.“ (bh)
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