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Steuern & Recht
10. Juni 2021
Verzögerte Regulierung erhöht Schmerzensgeld

Verzögerte Regulierung erhöht Schmerzensgeld

Autofahrer tragen die überwiegende Haftung, wenn sie nah an den Bordstein heranfahren und dabei einen Fußgänger erfassen. Das geht aus einem Beschluss des OLG Zweibrücken hervor. Im zugrunde liegenden Fall regulierte der Versicherer den Schaden jahrelang nicht. Dadurch erhöht sich nun der Anspruch auf Schmerzensgeld.

Ein nah an der Bordsteinkante stehender Fußgänger löst bei Autofahrern Stress aus. Manche fahren vorsichtshalber einen kleinen Bogen um die Person herum. Der Stresspegel erhöht sich noch, wenn es sich bei der Person an der Bordsteinkante um ein Kind handelt, das jederzeit auf die Straße laufen könnte. Doch manche Autofahrer lassen nicht so viel Umsicht walten, was einem elfjährigen Jungen zum Verhängnis wurde.

Kind wartet am Rand der Bordsteinkante

Das Kind befand sich auf dem Weg zur Schule und wollte eine Kreuzung an einer Fußgängerampel überqueren. Der Junge stellte sich dabei an den äußersten Rand der Bordsteinkante und wartete darauf, dass die Ampel auf grün springt.

Fahrerin hätte mehr Abstand halten können

Eine Autofahrerin fuhr mit ihrem Pkw die Straße entlang und erfasste das Kind beim Vorbeifahren. Ursächlich für den Unfall war, dass die Frau kaum Abstand zur Bordsteinkante gehalten hatte. Die genauen Einzelheiten des Unfallgeschehens ließen sich nicht aufklären. Unbestreitbar hätte die Verkehrssituation jedoch einen weit größeren Abstand zugelassen. Der damals Elfjährige wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Im Jahre später stattfindenden Gerichtsverfahren verlangte der Junge von der Fahrzeughalterin und ihrer Haftpflichtversicherung nun Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Haftungsquote von 80%

Das Landgericht Kaiserslautern hatte der Klage stattgegeben und der Autofahrerin eine Haftungsquote von 80% auferlegt. Gegen diese Entscheidung ging der Kfz-Haftpflichtversicherer in Berufung.

Autofahrer müssen Risiken für Passanten vermeiden

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschied nun jedoch zugunsten des Jungen, der mittlerweile fast volljährig ist. Ein Kraftfahrzeugführer ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nicht berechtigt, innerorts die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, wenn hieraus Risiken für Passanten entstehen. Das gelte im Besonderen an einer Fußgängerampel, an der ein wartendes Kind steht.

Mithaftungsquote des Jungen bei 20%

Dem Jungen sei zwar vorzuwerfen, dass er sich an den äußersten Rand der Bordsteinkante gestellt habe. Auf diese Weise habe er sich dem Risiko, von einem Fahrzeug erfasst zu werden, bewusst ausgesetzt. Dass diese Position an einer stark befahrenden Straße gefährlich ist, müsse auch einem elfjährigen Schüler klar sein. Dieses Mitverschulden rechtfertige nach Auffassung des Gerichts aber keine Mithaftungsquote des Geschädigten von mehr als 20%.

Versicherer drückt sich jahrelang vor Schadenregulierung

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das OLG auch das Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers berücksichtigt. Das Versicherungsunternehmen hatte über beinahe sieben Jahre hinweg keinerlei immateriellen Ausgleich geleistet, obwohl die Haftungslage eindeutig war. (tku)

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.04.2021 – 1 U 141/19

Bild: © Lukassek – stock.adobe.com