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16. Juni 2026
Vorsatz: Rechtsschutzversicherung fordert Strafverteidigerkosten zurück
Vorsatz: Rechtsschutzversicherung fordert Strafverteidigerkosten zurück

Vorsatz: Rechtsschutzversicherung fordert Strafverteidigerkosten zurück

Nach einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten kann die Rechtsschutzversicherung gezahlte Strafverteidigerkosten komplett zurückfordern. Das OLG Hamm hat dies kürzlich bestätigt. In dem Fall musste ein ehemaliger Geschäftsführer nach einem Schuldspruch über 279.000 Euro erstatten.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 05.12.2025 eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum bestätigt und die Berufung eines beklagten Versicherten zurückgewiesen. Streitgegenstand war ein Rückforderungsanspruch eines Rechtsschutzversicherers in Höhe von 279.454,21 Euro für gezahlte Strafverteidigerkosten.

Versicherungsschutz entfällt bei Vorsatz rechtskräftig

Der Beklagte war Gesellschafter und Mitgeschäftsführer einer GbR, die bei dem Versicherer eine Rechtsschutzversicherung mit erweitertem Strafrechtsschutz unterhielt. Der Beklagte war darin mitversichert. In den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen war geregelt, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat der Versicherungsschutz rückwirkend entfällt und erbrachte Leistungen zu erstatten sind.

Im Ausgangsverfahren war dem Beklagten zunächst Deckung für ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gewährt worden. Das Landgericht Bochum (LG) verurteilte ihn im März 2020 zu einer Freiheitsstrafe. Nach teilweiser Aufhebung durch den Bundesgerichtshof (BGH) wurde der Beklagte im März 2021 erneut verurteilt; das Urteil wurde rechtskräftig.

Der Versicherer verlangte daraufhin die Erstattung der gezahlten Verteidigerkosten. Das LG Bochum gab der Klage statt. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten, der unter anderem die Einbeziehung der Versicherungsbedingungen, die Anspruchsgrundlage sowie die Verjährung bestritt.

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Anspruch ergebe sich bereits aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Die entsprechende Klausel sei wirksam einbezogen worden und halte einer Inhaltskontrolle stand. Sie begründe keine unzulässige Belastung Dritter, da der Versicherte den Versicherungsschutz von vornherein unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Vorsatzdelikten erhalte.

Die Voraussetzungen der Klausel lagen nach Auffassung des Senats vor. Der Beklagte sei rechtskräftig wegen vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt worden und habe Versicherungsleistungen in Form der Übernahme von Verteidigerkosten erhalten.

Verjährungseinwand greift nicht

Der vom Beklagten erhobene Einwand der Verjährung blieb ebenfalls ohne Erfolg. Zwar sei der Anspruch grundsätzlich bereits im Jahr 2020 entstanden, da der Schuldspruch nach der Entscheidung des BGH teilweise rechtskräftig geworden sei. Für den Beginn der Verjährung komme es jedoch auf die Kenntnis des Versicherers an. Nach durchgeführter Beweisaufnahme sah es der Senat als erwiesen an, dass eine Kenntnisnahme innerhalb des Versicherungsunternehmens erst im Jahr 2021 möglich war. Ein am 31.12.2020 eingegangenes Fax sei aufgrund der internen Organisation und externer Verarbeitung erst am 04.01.2021 für Mitarbeiter abrufbar gewesen. Eine frühere Kenntnis beim Versicherer habe der Beklagte nicht beweisen können.

Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2021 und war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Auch hinsichtlich der Höhe der Forderung, eines möglichen Erlöschens sowie eines treuwidrigen Verhaltens des Versicherers folgte das Gericht den Einwänden des Beklagten nicht.

Die Berufung wurde insofern vollständig zurückgewiesen. Der Beklagte musste die Kosten des Verfahrens tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtsanwalt: Versicherte müssen die Vorsatzklausel verstehen

Rechtsanwalt Jens Ferner von der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf verweist im Zusammenhang mit dem Fall darauf, dass Strafrechtsschutz im Vorsatzbereich keinen verlässlichen Endschutz biete, sondern bei rechtskräftigem Schuldspruch in eine Rückforderung umschlagen könne. Der Fall zeige damit, dass die Deckungszusage im Ermittlungs- und Prozessverlauf faktisch nur einen vorläufigen Kostenvorschuss darstelle.

Ferner hebt hervor, dass eine Strafrechtsschutzversicherung verlässlich vor allem bei Fahrlässigkeitsvorwürfen sowie in Verfahren schütze, die mit Einstellung oder Freispruch endeten. Im Kernbereich des Wirtschaftsstrafrechts, etwa bei Vorwürfen der Steuerhinterziehung oder des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, verkehre sich der vermeintliche Schutz bei einer Verurteilung dagegen in eine erhebliche Nachforderung.

Für die Beratung folge daraus, dass Mandanten früh und unmissverständlich darauf hingewiesen werden müssten, dass die Deckungszusage im Vorsatzbereich kein endgültiger Vorteil, sondern ein widerruflicher Vorschuss sei und am Ende eines verlorenen Verfahrens nicht nur die Strafe, sondern auch die volle Kostenlast stehen könne. (bh)

OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2025 – Az: 20 U 117/25