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12. November 2020
Vorsicht vor der Umsatzsteuer beim Bestandsverkauf!

Vorsicht vor der Umsatzsteuer beim Bestandsverkauf!

Manche Themen im Bestandsverkauf kommen erst dann in den Fokus, wenn es zu spät ist, zum Beispiel die Umsatzsteuerpflicht beim Bestandsverkauf. Wird vom Finanzamt Umsatzsteuer eingefordert, ist der Kaufvertrag meist schon unterschrieben und der Bestand übertragen. Der Schaden ist meist immens.

„Viele Steuern zahlen zu dürfen, ist ein Privileg. Zeigt es doch, dass es mir finanziell besser geht als den meisten“, habe ich einmal jemanden sagen hören. So kann auch ein Makler argumentieren, wenn er nach einem erfolgreichen Unternehmer­leben auf den Kaufpreis Einkommensteuer bezahlen muss. Doch manchmal nimmt der Verkauf des eigenen Bestands einen sehr unerfreulichen Verlauf – zumindest aus steuerlicher Sicht. Und das liegt dann auch vereinzelt an der Umsatzsteuer.

Das Problem beginnt damit, dass der Verkauf eines Unternehmens normalerweise nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Das gilt zumindest für den Verkauf von Anteilen der gängigen Gesellschaftsformen wie GmbHs, UGs oder Aktiengesellschaften. Auch die Anteile an einer GmbH & Co. KG oder der Einkauf eines neuen Gesellschafters in eine Personengesellschaft ist in der Regel kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang.

Unternehmensverkauf in Teilen

Die meisten Makler sind allerdings Einzelunternehmer. Und viele von ihnen finden für ihr Unternehmen keinen Nachfolger – zumindest nicht für das gesamte Unternehmen. Und so verkaufen sie nicht selten ihr Unternehmen in Teilen. Das Versicherungsgeschäft an einen Versicherungsmakler, das Baufinanzierungsgeschäft an einen Spezialisten für Baufinanzierungen, die Büromöbel und Technik an den Sanitärbetrieb um die Ecke. Ob er das Unternehmen als Ganzes oder in Teilen verkauft hat – für den Makler ist das Ergebnis eigentlich dasselbe. Aus Sicht des Finanzamts sieht die Sache allerdings ganz anders aus.

Das Finanzamt will nämlich sehr genau wissen, ob es sich bei einer solchen Transaktion um den Verkauf eines Unternehmens als Ganzes oder zumindest eines Teilbetriebs handelt oder ob die einzelnen Wirtschaftsgüter einzeln verkauft wurden. Als solche gelten neben klassischen Wirtschaftsgütern wie Büro- und Geschäftsausstattungen auch Vergütungsansprüche, wie sie Makler gegenüber ihren Produktgebern erwerben. Man nennt solche Ansprüche immaterielle Wirtschaftsgüter. Verkauft ein Makler nur einen Teil seines Kundenbestands mit den dazugehörigen Courtageansprüchen und ist dieser Teilbestand im steuerlichen Sinne nicht als eigener Teilbetrieb abgrenzbar, handelt es sich eben nicht mehr um einen Unternehmensverkauf. Die Transak­tion unterliegt damit regelmäßig der Umsatzsteuer. Dabei ist es übrigens ganz gleich, ob das Kerngeschäft des Maklers bisher umsatzsteuerpflichtig war oder nicht.

Verkauft ein Makler sein Unternehmen in Teilen, kann er genau in diese Falle tappen. Er merkt es meist erst zwei Jahre später, wenn der Steuerbescheid vom Finanzamt eingeht und auf den gesamten Kaufpreis eine Umsatzsteuer von 19% nebst Verzugszinsen erhoben wird. Die muss übrigens der Bestandsverkäufer abführen.

So ist dann ganz unerwartet fast ein Fünftel des Kaufpreises einfach weg – ohne dass irgendeiner der Beteiligten etwas davon hätte und ohne dass sich an der Transaktion noch irgendetwas ändern ließe. Ein solches „Steuerprivileg“ braucht man dann wirklich nicht.

Über den Bestandsmarktplatz

Der Bestandsmarktplatz ist eine gemeinsame Initiative von AssCompact und dem Resultate Institut. Resultate-Gründer Andreas Grimm beleuchtet an dieser Stelle regelmäßig Aspekte zur Nachfolgeplanung.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2020, Seite 120, und in unserem ePaper.

Bild: © XtravaganT – stock.adobe.com