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16. November 2021
vzbv klagt gegen Negativzinsen der Sparda-Bank Berlin

vzbv klagt gegen Negativzinsen der Sparda-Bank Berlin

Für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten dürfen Banken keine Verwahrentgelte berechnen, wie das LG Berlin nun entschieden hat. Der vzbv möchte die Zulässigkeit solcher Entgelte grundsätzlich klären lassen und hat an unterschiedlichen Standorten Klagen erhoben.

Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Das hat das Landgericht Berlin (LG) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden und entsprechende Klauseln im Preisverzeichnis für unzulässig erklärt. Der vzbv möchte die Zulässigkeit solcher Entgelte grundsätzlich klären lassen und hat deshalb an unterschiedlichen Gerichtsstandorten Klagen gegen verschiedene Kreditinstitute erhoben. Das Urteil des LG Berlin ist die erste Entscheidung dazu.

Gegenstand des Klageverfahrens sind Klauseln im Preisverzeichnis der Sparda-Bank Berlin, die mit Wirkung ab August 2020 für Giro- und Tagesgeldkonten ein sogenanntes Verwahrentgelt vorsehen. Für Einlagen, die 25.000 Euro übersteigen, verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5% pro Jahr. Auf Tagesgeldkonten gilt dasselbe für Einlagen über 50.000 Euro. Damit müssten Kunden praktisch Negativzinsen auf einen Teil ihres Guthabens zahlen, so der vzbv.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Entgelte gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstießen. So sei die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto keine „Sonderleistung“, für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen dürfe. Schließlich könne ein Girokonto ohne das „Verwahren“ von Geld schlicht nicht betrieben werden. Es spiele auch keine Rolle, ob daneben ein Kontoführungsentgelt erhoben werde oder nicht.

Zudem sei für die Einlagenverwahrung laut Darlehensrecht die Bank als Darlehensnehmer zur Zinszahlung verpflichtet. Der Einlagen-Zinssatz könne zwar auf Null sinken, aber niemals ins Minus rutschen. Dem Kunden müsse mindestens der Betrag bleiben, den er eingezahlt habe, so das LG Berlin. Daran könnten auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nichts ändern.

Das Gericht verurteilte die Bank, die unrechtmäßigen Entgelte zu erstatten, ohne dass betroffene Kunden ihre Erstattungsansprüche selbst einfordern müssen. Als unzulässig wertete das Gericht außerdem zwei Klauseln im Preisverzeichnis der Bank, die Entgelte für eine Ersatzkarte und -PIN vorsahen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (ad)

LG Berlin, Urteil vom 28.10.2021 – 16 O 43/21

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