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Steuern & Recht
20. Dezember 2018
Wann eine kalte Wohnung zur Mietminderung berechtigt

Wann eine kalte Wohnung zur Mietminderung berechtigt

In einer Mietwohnung soll auch im Winter eine „behagliche“ Temperatur herrschen. Dafür muss der Vermieter sorgen, sonst kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen die Miete mindern. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Der Vermieter muss für eine sogenannte „Behaglichkeitstemperatur“ von 20–22 Grad in den Haupträumen und 18–20 Grad in den Nebenräumen seiner vermieteten Wohnung sorgen. Dies gilt unabhängig davon, wie alt das Heizsystem ist, wenn er eine Wohnung mit Heizung vermietet, wie ein Urteil des Amtsgerichts Köln besagt. Auch muss die Wärme in den einzelnen Räumen regelbar sein.

Fall: Weniger als 20 Grad und mehrmals täglich stoßlüften nötig

Im konkreten Fall ging es um eine 65 Quadratmeter große Wohnung in einem 1964 erbauten Haus. Die Mieter monierten mit einem von ihnen gefertigten Raumtemperaturmessungs-Protokoll, dass eine Beheizbarkeit der Wohnung auf 20 Grad Celsius praktisch nie erreicht wird. Zudem müssten sie durchschnittlich sieben Mal am Tag stoßlüften, damit sich kein Schimmel bilde. Deshalb hatten sie über ein Jahr hinweg jeweils jeden Monat einen Teil der Miete einbehalten. Dagegen klagten die Hauseigentümer.

Heizung muss zimmerweise regulierbar sein

Die Kläger bekamen nur zum Teil Recht. Das Gericht war der Ansicht, dass die Wohnung mit Fehlern behaftet war, die den vertragsgemäßen Gebrauch einschränkten. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass bei 7 bis 8 Grad Außentemperatur eine Temperatur von 19 Grad in der Wohnung gemessen worden sei. Zudem sei eine Einzelregulierung der Heizungen in den einzelnen Zimmern nicht möglich. Die Mieter konnten die Heizung nur zentral regulieren. Dies entspreche nicht mehr den aktuellen gesetzlichen Anforderungen. So wird beispielsweise im Bad eine höhere Temperatur benötigt, als im Schlafzimmer.

Zudem war es auf Grund der Art der Heizung erforderlich, die Wohnung öfter als 2 bis 3 mal am Tag Stoß zu lüften. Dies sei gerade in den Wintermonaten nicht zumutbar.

Mietminderung nur in den Wintermonaten zulässig

Eine Mietminderung von 20% für die Wintermonate Januar und Februar sei demnach angemessen. Für die Übergangszeit März und April sowie ab Oktober seien noch 10% erlaubt. Im Sommer hingegen entfällt das Minderungsrecht mangels Heiznotwendigkeit völlig. Bietet der Vermieter eine Modernisierung der Heizung an und lehnt der Mieter diese ab, wie im vorliegenden Fall, verwirken sie das Recht auf Mietminderung. Schließlich hätten sie laut dem Gericht durch dieses Verhalten die Mängelbeseitigung vereitelt. (tos)

Amtsgericht Köln, Urteil vom 13.04.2012, Az.: 201 C 481/10