Mit der Frage, ob die Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung mit dem 65. Geburtstag endet, beschäftigte sich das Sozialgericht Frankfurt am Main. Das Urteil dazu wurde am 27.03.2023 gefällt, die Pressemitteilung erschien am 25.05.2023.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin als Selbstständige seit 2007 in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag versichert. Im Dezember 2020 wurde sie 65 Jahre alt. Die Agentur für Arbeit setzte bis einschließlich September 2021 Beiträge fest, da aufgrund der stufenweisen Anhebung das Renteneintrittsalter 65 Jahre und 9 Monate betrage und das Versicherungsverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt ende. Die Klägerin verfolgte mit ihrer Klage die Aufhebung und Erstattung der Beiträge für Januar bis September 2021, da sie das maßgebliche Lebensjahr für den Renteneintritt (65 Jahre) zum 01.01.2021 erreicht habe.
Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Agentur für Arbeit lehnte die Beitragserstattung ab und das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) gab dieser auch Recht. Die Klage wurde abgewiesen. Laut SG sei der Begriff des Lebensjahres in der maßgeblichen Vorschrift dahingehend auszulegen, dass das Versicherungsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente ende. Bei dem Wortlaut Lebensjahr handle es sich um eine gesetzgeberische Fehlformulierung. Sie führe bei Personen, die der monatsweisen Anhebung der Regelaltersgrenze unterfielen (Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963), zu einem Auseinanderfallen zwischen Versicherungsverhältnis und Anspruch auf Regelaltersrente.
Die gesetzliche Regelung bezwecke aber die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, in welchem ein Wechsel des Sicherungssystems stattfinde, so das SG. Die vorherige Fassung habe den Eintritt der Versicherungsfreiheit mit Erreichen des 65. Lebensjahres vorgesehen. Aufgrund der ab 01.01.2008 umgesetzten schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre habe die Vorschrift angepasst werden müssen. Eine inhaltliche Änderung habe der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt. Personen, die das Lebensalter erreichten, das zum Bezug der Regelaltersrente berechtige, seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung, sondern den der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. (mki)
SG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2023 – Az.: S 15 AL 135/22 (nicht rechtskräftig)
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