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Steuern & Recht
4. August 2022
Wann handelt es sich um einen zusammengesetzten Flug?
Young casual female traveler at airport, holding smart phone device, looking through the airport gate windows at planes on airport runway.

Wann handelt es sich um einen zusammengesetzten Flug?

Für die Ansprüche, die man als Fluggast bei Flugverspätungen gegen eine Airline geltend machen kann, ist es entscheidend, welche Beförderungsart man konkret gebucht hat. Im Fall einer sogenannten Reihenbuchung zweier einzelner Flüge besteht kein Recht auf Ausgleich, wie das AG Frankfurt klargestellt hat.

Mehrere Fluggäste hatten über ein Online-Buchungsportal je einen Flug von Lanzarote nach Frankfurt gebucht, wobei die Beförderung mittels zweier Flüge einer Fluggesellschaft von Lanzarote nach London und von London nach Frankfurt erfolgen sollte.

Gepäck ist nicht von Lanzarote bis Frankfurt durchgebucht

Tatsächlich erreichten die Fluggäste am Reisetag London zunächst mit einer Verspätung von fast zwei Stunden. Da ihr Gepäck nicht bis Frankfurt durchgebucht worden war, mussten sie in London eine Sicherheitskontrolle passieren und ihr Gepäck abholen, um dieses dann für den weiteren Flug nach Frankfurt neu aufzugeben. Infolgedessen konnten sie ihren zweiten Flug nach Frankfurt nicht mehr erreichen.

Reisende macht Ersatzansprüche geltend

Eine der Reisenden klagte deshalb gegen die Airline und forderte eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung wegen der verspäteten Beförderung sowie den Ersatz der durch die Umbuchung entstandenen Mehrkosten.

AG Frankfurt: Separate Buchungsnummern und Einzelpreise

Diese Klage blieb jedoch vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) ohne Erfolg: Trotz des mittels Buchungsportal erweckten äußerlichen Anscheins, dass es sich um Teilstrecken einer zusammenhängenden Verbindung handle, seien im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts nicht ein zusammengesetzter Flug mit zwei Teilabschnitten, sondern vielmehr zwei einzelne Flüge (sogenannte Reihenbuchung) gebucht worden. So seien den Fluggästen auch separate Buchungsnummern und getrennte Einzelpreise für zwei Flüge mitgeteilt worden.

„Punkt-zu-Punkt“-Fluglinie haftet nicht für Verspätungsfolgen

Ebenfalls sei eine AGB der beklagten Airline nicht zu beanstanden, wonach die Airline als „Punkt-zu-Punkt“-Fluglinie „keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen“ in dem Fall der eigenverantwortlichen Reihenbuchung zweier zeitlich aufeinanderfolgender Flugverbindungen übernehme. Für die Zwecke der Fluggastrechte-Verordnung sei infolgedessen der jeweilige Flug separat zu betrachten, sodass Ausgleichsansprüche mangels relevanter Verspätung nicht ausgelöst wurden. Die Entscheidung ist rechtskräftig. (ad)

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2022 – 32 C 586/21 (90)

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