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3. August 2026
Warum die Frühstart-Rente für Vermittler zum Problem werden könnte

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Warum die Frühstart-Rente für Vermittler zum Problem werden könnte

Warum die Frühstart-Rente für Vermittler zum Problem werden könnte

Das Finanzministerium hat einen Referentenentwurf zur Frühstart-Rente veröffentlicht. Der Entwurf liefert auch einige Details zu Produktgestaltung, Kosten etc. Ein Punkt daraus betrifft die Abschluss- und Vertriebskosten – und genau hier, so scheint es, werden Vermittlern Steine in den Weg gelegt.

Es tut sich politisch mehr und mehr im Bereich der privaten Altersvorsorge – in diesem Fall für junge Menschen. Eine Zielgruppe, die in letzter Zeit nicht so im Fokus der Bundesregierung stand. Hier geht es sogar um die ganz jungen, nämlich Kinder, oder um genau zu sein: um diejenigen, die 2020 geboren sind (für mehr hat es dann wohl doch nicht gereicht, wenngleich die Folgejahrgänge in Zukunft noch mit aufgenommen werden sollen).

Aber nennen wir das Kind beim Namen: Es geht um die Frühstart-Rente der Bundesregierung, für die das Bundesfinanzministerium am 21.07.2026 einen Referentenentwurf vorgelegt hat. Ziel des Pakets ist, bereits im Kindesalter einen privaten, kapitalgedeckten Vermögensaufbau sowie eine Altersvorsorge nicht nur zu ermöglichen, sondern auch zu fördern. Eine Einzahlung von 10 Euro im Monat von staatlicher Seite ist hier für jedes Kind vorgesehen, rückwirkend zum 01.01.2026. Als positiven Nebeneffekt erhofft man sich außerdem eine steigende Finanzbildung, da sowohl die Eltern als auch die Kinder sich dann verstärkt mit Themen wie Finanzen und Altersvorsorge beschäftigen.

Regulierung bei der Frühstart-Rente

Der 65-seitige Entwurf offenbart noch einige weitere Details zum Paket. Für die Versicherungs- und Vermittlerbranche interessant ist dabei vor allem aber der sich auf Seite 7 befindende § 3 Abs. 2 Satz 1, der da lautet: „Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten dürfen Abschluss- und Vertriebskosten abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 sowie den Sätzen 3 und 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes weder bei Vertragsschluss noch bei einer Übertragung des Kapitals auf einen anderen auf den Namen des Anspruchsberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag erhoben werden.“

Heißt also: Es dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden, bis der Kunde, in dem Fall also das förderberechtigte Kind, sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Hinzu kommt folgender Satz aus dem Entwurf: „Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrente wird auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge nach § 1 Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes beschränkt.“ Das wiederum bedeutet: Für die Frühstart-Rente darf ausschließlich eine Standarddepot-Variante des Altersvorsorgedepots verwendet werden.

Kenner der privaten Altersvorsorgereform werden wissen: Für diese Standardprodukte gilt ein Kostendeckel von 1,0% p. a. Und nicht nur das: Mit der Reform kommt auch ein Verbot der Zillmerung. Das heißt, die Vertriebs- und Abschlusskosten werden auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt, nicht nur auf die ersten Jahre. Diese beiden regulatorischen Gesichtspunkte hatten in der Branche bereits für Kontroversen gesorgt, da die wirtschaftliche Rentabilität fraglich ist. Und da reden wir noch gar nicht darüber, dass das Standardprodukt (und somit auch die Frühstart-Rente) ganz ohne Vermittler abgeschlossen werden darf.

Was die Branche davon hält

Am Freitag, den 31.07.2026, endete außerdem die Abgabefrist für Stellungnahmen zum Entwurf. Und eine solche gaben diverse Branchenverbände auch ab. Begeistert von der Regel war eigentlich keiner, angefangen bei den Produktgebern. Der GDV hält in seinem Statement das vollständige Verbot von Abschluss- und Vertriebskosten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr für „problematisch“, weil auch ein standardisiertes, digital abgeschlossenes Produkt Aufwendungen beim Abschluss verursache. Versicherer seien aufsichtsrechtlich verpflichtet, ihre Produkte auskömmlich zu kalkulieren und ökonomisch gelte, dass Kosten, die entstehen, durch das Produkt gedeckt sein müssen. Der für das Standardprodukt bereits geltende Effektivkostendeckel begrenze die Belastung der Kundinnen und Kunden deutlich, wirksam und gewährleiste Kostendisziplin. Weitergehende gesetzliche Beschränkungen der Kostenvereinbarung seien weder erforderlich noch angemessen.

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