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Steuern & Recht
3. Juni 2022
Was eine Versicherung vor Gericht (nicht) darf

Was eine Versicherung vor Gericht (nicht) darf

Ist sie nur sogenannter „nicht streitgenössischer Nebenintervenient“, dann darf eine private Haftpflichtversicherung in einem Gerichtsverfahren keinen Sachvortrag halten, der der Darstellung der Streitparteien widerspricht. Im konkreten Fall geht es um einen Katzenbiss mit Folgen.

Eine Haftpflichtversicherung als „nicht streitgenössischer Nebenintervenient“ kann in einem Gerichtsverfahren keinen Sachvortrag halten, der demjenigen der Klägerpartei widerspricht. Erst recht nicht, wenn die Partei der Beklagten, die die Haftpflichtversicherung unterstützt, die Erklärung der Versicherung nicht gegen sich geltend lassen möchte.

Heißt auf gut Deutsch: Wenn eine Katzenbesitzerin sagt, dass die bissige Katze ihr allein gehört und einen Schadenhergang als so geschehen bejaht, kann ihre Haftpflichtversicherung nicht das Gegenteil behaupten, den gebissenen Bekannten zum Mitbesitzer der Katze machen und ihm unterstellen, der Schaden habe sich so nicht ereignen können. Das hat der BGH in einem aktuellen Urteil festgestellt und nicht nur aber unter anderem deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen kassiert.

Katze unter der Schlafcouch

Im konkreten Fall war ein Mann von der Katze seiner Bekannten in seinen linken Handballen gebissen worden, als er mit seiner Hand unter eine Schlafcouch gegriffen habe, um sie zusammenzuschieben. Die Katze habe noch an seiner Hand gehangen, als er die Hand hochgehoben habe. Dies bestätigte auch die Katzenbesitzerin, die zudem angab, die alleinige Besitzerin des bissigen Tieres zu sein.

Der Mann begab sich am selben Tag in ärztliche Behandlung und wurde am Folgetag wegen einer starken Entzündung stationär ins Krankenhaus aufgenommen, wo er sechsmal operiert werden musste.

Haftpflichtversicherung zweifelt unberechtigt an Geschehenshergang

Die private Haftpflichtversicherung der Katzenbesitzerin zahlte auf den vom Verletzten geltend gemachten Schaden 1.000 Euro. In der Folgezeit stellte sie ihre Einstandspflicht aber in Abrede und behauptete, der Kläger sei Miteigentümer und Mithalter der Katze. Abgesehen davon sei das von ihm geschilderte Geschehen unplausibel. Wenn die Katze tatsächlich vor Schreck zugebissen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger auf der Rückseite seiner Hand, nicht jedoch in den Handballen gebissen worden wäre. Katzen seien nicht bissig, sodass der Kläger das Tier provoziert, geärgert und in die Enge getrieben haben müsse, bevor es zum Biss gekommen sei.

Auch die Vorinstanzen – das Landgericht Darmstadt (LG) sowie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) – hielten dem Mann vor, dass er den Tathergang nicht habe beweisen können und lehnten seine Klage ab. Der BGH hat die klageabweisenden Urteile nun aber aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. (ad)

BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 1321/20

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