Wer mit seinem Auto durch die Waschanlage fährt und danach Kratzer oder Dellen entdeckt, steht schnell vor einer schwierigen Beweisfrage: Stammt der Schaden wirklich von der Anlage? Das zu beweisen, ist in der Praxis meist schwer – wie ein Fall vor dem Landgericht Lübeck (LG) zeigt. Dort gelang es dem Kläger trotz eines eingeholten Sachverständigengutachtens nicht, den Nachweis zu führen.
Technisches Gutachten – kein Verschulden der Waschanlage
Ein Mann ließ sein Fahrzeug in einer Waschanlage reinigen und stellte anschließend mehrere Kratzer am Lack fest. Diese beanstandete er unmittelbar beim Personal der Waschanlage, das jedoch nach Überprüfung der Anlage eine Verantwortlichkeit ablehnte. Vor dem Landgericht Lübeck machte der Mann daraufhin Reparaturkosten in Höhe von rund 5.000 Euro geltend.
Das Gericht hörte den Kläger und dessen Ehefrau zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Waschgang an und veranlasste anschließend ein technisches Gutachten. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Kratzer nicht durch die Waschanlage verursacht wurden, sondern auf bereits vorhandene Vorschäden zurückzuführen seien. Diese hätten vor dem Waschgang möglicherweise durch Politur überdeckt und erst durch den Reinigungsvorgang wieder sichtbar geworden sein können. Das Gericht sah daher keine Grundlage für Schadensersatz und wies die Klage ab.
Anscheinsbeweis kann nicht erbracht werden
Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Geschädigten – er muss nachweisen, dass der Schaden durch den Schädiger verursacht wurde. In Fällen, die sogenannte „Waschstraßenschäden“ betreffen, ist dieser Nachweis oft nur schwer zu führen. Daher kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein Anscheinsbeweis in Betracht. Dieser greift jedoch nur, wenn feststeht, dass die Schadensursache ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin stammt – also insbesondere dann, wenn das Fahrzeug nachweislich unbeschädigt in die Anlage eingefahren ist. Dieser Nachweis ist häufig schwierig, im vorliegenden Fall gelang er dem Kläger zunächst. Ein technisches Gutachten ergab jedoch später, dass die festgestellten Kratzer nicht durch die Waschanlage verursacht worden sein konnten, sondern bereits vor dem Waschgang vorhanden waren – möglicherweise zuvor nur durch Politur verdeckt.
LG Lübeck, Urteil vom 040.4.2025 – Az: 3 O 186/22, nicht rechtskräftig, Urteil wird in Kürze veröffentlicht
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