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Steuern & Recht
25. Juli 2018
Wer haftet wenn ein Kleinkind das Badezimmer unter Wasser setzt?

Wer haftet wenn ein Kleinkind das Badezimmer unter Wasser setzt?

Haben Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, wenn sie ihr Kleinkind zu Bett bringen, dieses danach aber wieder aufsteht und beim Toilettengang das Badezimmer überschwemmt? Mit dieser Frage hat sich das OLG Düsseldorf auseinandergesetzt und einen Beschluss gefasst.

Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht. Darauf hat der 4. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem bislang nicht veröffentlichten Beschluss vom 26.04.2018 hingewiesen.

Im konkreten Fall war der dreieinhalb Jahre alte Sohn, nachdem er mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden war, zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er eine solche Menge Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Dazu kam, dass der Spülknopf sich aufgrund seiner Beschaffenheit leicht verhaken konnte, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nachdem das Kind die Toilette selbstständig benutzt hatte, lief daher ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung wandte zur Regulierung des Schadens einen Betrag von über 15.000 Euro auf, den sie zum Teil von der Mutter bzw. von ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt haben wollte. Nach Ansicht der Wohngebäudeversicherung habe die Mutter ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt.

OLG Düsseldorf: Maß der gebotenen Aufsicht erfüllt

Das OLG Düsseldorf sieht jedoch keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter. Das Maß der gebotenen Aufsicht sei hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Es genüge, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Auch der Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Absolute Sicherheit sei nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes – insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren – gehemmt werden würde. So hatte der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 24.03.2009 (Az. VI ZR 199/08) entschieden.

Situation im Bad durch Beschaffenheit des Spülknopfes nicht übermäßig gefährlich

Auch die Besonderheiten des nicht jederzeit ordnungsgemäß funktionierenden Spülknopfes würden in diesem Fall zu keiner anderen Bewertung führen, so das OLG. Die Situation im Bad sei jedenfalls dadurch nicht derart gefährlich, dass die Eltern ihr Kind die Toilette niemals hätten alleine nutzen lassen dürfen bzw. nach jeder Nutzung der Toilette ihren Zustand hätten kontrollieren müssen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits in der ersten Instanz die Klage des Wohngebäudeversicherers abgewiesen, da eine leicht fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nicht festgestellt worden sei. Der Wohngebäudeversicherer nahm die Berufung nach dem Hinweis des Senats zurück. (ad)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2018, Az.: I-4 U 15/18