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19. Oktober 2022
Wer hat Herbstlaub auf Gehwegen zu beseitigen?

Wer hat Herbstlaub auf Gehwegen zu beseitigen?

Herbstlich buntes Laub ist schön anzusehen, es sei denn, nasses Laub verwandelt die Gehwege in Rutschpfade. Das birgt Risiken für Grundstücks- und Hausbesitzer, erinnert der BdV. Wer also ist für die Beseitigung der bunten Blätter verantwortlich? Und wie sieht es mit der Haftung bei Unfällen aus?

Ob nun leuchtend rot, orange oder gelb: Der Anblick der alljährlichen Laubverfärbung ist schön anzusehen. Doch mit dem Herbstregen verwandelt das Laub die Gehwege schnell in glitschige Rutschpfade – eine für Fußgänger gefährliche Situation. Wer also ist für die Beseitigung der bunten Blätter verantwortlich? Und wie sieht es mit der Haftung bei Unfälle aus?

Räumpflicht geht häufig von Kommune auf Eigentümer über

Grundsätzlich seien laut Bund der Versicherten e. V. (BdV) Kommunen verpflichtet, Laub von öffentlichen Straßen und Gehwegen zu räumen. Sobald aber private Grundstücke an die Gehwege grenzen, sieht die Rechtslage schon anders aus. Denn dann „müssen Grundstückseigentümer selbst dafür Sorge tragen, sowohl das Grundstück als auch die Gehwege und Eingänge von Laub zu befreien“, erinnert der BdV. Die Räumpflicht geht also von den Städten und Gemeinden auf die Eigentümer über. Wird die Räumpflicht missachtet, können Schadensersatzforderungen drohen. Das kann der Fall sein, wenn eine Person beim Spazierengehen durch das rutschige Laub stürzt und sich verletzt.

Eigentümer haben Verkehrssicherungspflicht zu beachten

Doch auch, wenn das Laub gewissenhaft zusammengekehrt wird, ist es unter Umständen nicht zu verhindern, dass Fußgänger durch neu heruntergefallene Blätter ausrutschen und sich verletzen. Auch in diesem Fall könnten auf die Eigentümer Schadenersatzansprüche zukommen. Denn Grundstücks- und Hauseigentümer seien verpflichtet, das Grundstück oder Haus gefahrenfrei und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten – Stichwort Verkehrssicherungspflicht. Geschieht nun doch ein Unglück, weil der Eigentümer beispielsweise der Streu- und Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist, kann es schnell teuer werden.

Privathaftpflicht oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Für solche Schadensersatzansprüche springt entweder die Privathaftpflicht- oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein und übernimmt zum Beispiel berechtigte Schmerzensgeldforderungen und Arztkosten. Personen, die ihr Eigentum vermieten, empfehlen die Verbraucherschützer daher den Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Überflüssig ist solch eine Versicherung nur, wenn bereits ausreichender Versicherungsschutz über eine Privathaftpflichtversicherung besteht. In der Regel sei dies bei einem selbstbewohnten Einfamilienhaus der Fall. „Die Deckungssumme in der Privathaftpflichtversicherung sollte mindestens 15 Mio Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen. Manche Verträge schließen zudem die vermietete Einliegerwohnung oder ein unbebautes Grundstück bis zu einer bestimmten Größe mit ein“, beschreibt der BdV den Absicherungsbedarf. (as)

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