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24. November 2022
Wer zahlt Schaden für zweifach umgefallenen Weihnachtsbaum?
Wer zahlt Schaden für zweifach umgefallenen Weihnachtsbaum?

Wer zahlt Schaden für zweifach umgefallenen Weihnachtsbaum?

Bei starkem Wind war ein Weihnachtsbaum vor einem Einkaufscenter umgefallen und wieder aufgestellt worden. Als er ein zweites Mal umfiel, verletzte er eine Person. Die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Einkaufscenters nahm dafür bei der Stadt Regress.

Wegen eines nicht standsicher aufgestellten Weihnachtsbaums kann die Klägerin von der beklagten Stadt aus übergegangenem Recht Zahlung verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kürzlich entschieden.

Weihnachtsbaum zum zweiten Mal umgestürzt – Kurierfahrerin verletzt

Die Klägerin ist in diesem Fall die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft eines Einkaufscenters. Sie nimmt die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Vorfalls am 24.12.2013 in Anspruch. Zum zweiten Mal war an diesem Tag ein Weihnachtsbaum umgestürzt, der vor dem Einkaufscenter aufgestellt war. Zuerst war der Baum bereits am 05.12.2013 umgefallen – beide Male bei starkem Wind. Beim zweiten Mal wurde eine Kurierfahrerin durch den Baum verletzt. An diese hatte die Haftpflichtversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld gezahlt und nimmt nun bei der Stadt Regress.

Wer hat den Baum wieder aufgestellt?

Von den Parteien wird jedoch darüber gestritten, wer den Baum nach seinem ersten Umfallen am 05.12.2013 wieder aufgestellt hat. Laut Berufungsurteil sei die Stadt aus dem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, den Weihnachtsbaum auch bei üblicherweise in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten. Gegen diese Verpflichtung habe die Stadt der Ansicht des OLG zufolge verstoßen und gleichzeitig auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es liege fern, dass Mitarbeitende des Einkaufscenters selbst den Weihnachtsbaum am 05.12.2013 wieder aufgestellt hätten. Es sei davon auszugehen, dass eine von der Beklagten unterhaltene Baumkolonne diesen am 06.12.2013 wieder standsicher errichtet habe.

Gegen dieses Urteil kann die Stadt innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben. (lg)

22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2022, Az. I-22 U 137/21

Bild: © kristina rütten – stock.adobe.com