AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
8. November 2019
Werbung muss als Werbung kenntlich sein

Werbung muss als Werbung kenntlich sein

Das OLG Frankfurt am Main hat einer Influencerin und YouTuberin untersagt, auf ihrem Instagram-Konto Bilder zu präsentieren, auf denen sie Waren und Dienstleistungen bewirbt und auch auf die Accounts der jeweiligen Hersteller bzw. Anbieter verlinkt, da sie diese Verlinkungen nicht als Werbung kenntlich gemacht hat.

Seine Einkäufe auf Instagram oder YouTube zu präsentieren und bei Gefallen auch mal einen Link zu setzen, über den man die Ware beziehen kann, das ist mittlerweile nichts Außergewöhnliches mehr. Es ist auch kein Geheimnis mehr, dass einige sogenannte Influencer ihren Einfluss auf ihre Follower nutzen, um ein Geschäftsmodell aus ihren Empfehlungen erwachsen zu lassen. Doch es gibt Grenzen. Eine derartige Grenze hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main vor kurzem aufgezeigt.

Links nicht als Werbung gekennzeichnet

Im konkreten Fall ging es um den Fall einer Influencerin, die auf Instagram über eine halbe Million Follower hat und regelmäßig Bilder von sich postet. Sie verlinkt dabei Produkte und Dienstleistungen, die auf den Bildern zu sehen sind. Die Links verweisen auf die Instagram-Konten der jeweiligen Anbieter. Das Problem hierbei: Die Links sind nicht als Werbung gekennzeichnet.

Erstinstanzlich wird Klage abgewiesen

Das wollte eine Verlegerin so nicht hinnehmen und klagte die Influencerin an. Der Vorwurf: Der Instagram-Promi betreibe verbotene redaktionelle Werbung mit der Präsentation von Produkten und Dienstleistungen auf ihrem Instagram-Konto. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hatte die Verlegerin mit ihrer Klage jedoch keinen Erfolg.

Instagram-Account stellt geschäftliche Handlung dar

Vor dem OLG Frankfurt am Main sah es nun anders aus. Das Gericht gibt der Klägerin Recht. Die Beklagte betreibe mit ihrem Instagram-Account eine geschäftliche Handlung. Sie versuche mit ihrer Präsentation den Absatz der betroffenen Produkte zu steigern und die Popularität der vorgestellten Markennamen zu erhöhen. Sie stelle sich auch zweifellos nicht als Werbeperson auf dem Account dar, sondern versuche möglichst als authentische Privatperson wahrgenommen zu werden.

Gegenleistung für Beiträge erhalten

Auch sah das Gericht es als bewiesen an, dass die Influencerin eine Gegenleistung für ihre Beiträge erhielt. Als Beleg zog das Gericht heran, dass sie sich unter zwei ihrer Bildbeiträge ausdrücklich bei Unternehmen für die Reiseeinladung bedankt hatte.

Influencerin profitiert als Autorin auch direkt

Entgegen des Eindrucks, den sie erwecken wollte, sei der Instagram-Account der Beklagten auch ansonsten als kommerziell einzuordnen, entschied das Gericht. Schließlich bewerbe sie auch ihr eigenes Buch, welches mittlerweile ein Spiegel-Online-Bestseller ist. Somit erzielt sie als Resultat ihrer Tätigkeit auf Instagram Einkünfte.

Gemäß des Urteilspruchs muss die Influencerin zukünftig alle Links auf die Seiten oder Instagram-Konten von Herstellern und Anbietern als Werbung kenntlich machen. Das Urteil ist nicht anfechtbar. (tku)

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019, Az.: 6 W 68/19

Bild: © Chaay_tee – stock.adobe.com