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21. Mai 2026
Werkstätten: Provisionen für Kfz-Gutachter rechtlich umstritten
Werkstätten: Provisionen für Kfz-Gutachter rechtlich umstritten

Werkstätten: Provisionen für Kfz-Gutachter rechtlich umstritten

Das Landgericht Karlsruhe hat in einem Urteil die rechtlichen Risiken provisionsgestützter Gutachtervermittlung erneut ins Blickfeld gerückt. Die Wettbewerbszentrale sieht darin den Beleg: Finanzielle Anreize für Kfz-Werkstätten bei Sachverständigenaufträgen bleiben problematisch.

Provisionen für die Vermittlung von Kfz-Sachverständigengutachten bleiben ein rechtlich heikles Thema und haben Relevanz für Versicherte und Versicherungsmakler, die Kunden im Schadenfall begleiten. Denn die Frage, wer nach einem Unfall einen Gutachter empfiehlt, kann unmittelbaren Einfluss auf Schadenhöhe, Regulierung und Kundenzufriedenheit haben. Die Wettbewerbszentrale geht deshalb seit Jahren gegen Modelle vor, bei denen Werkstätten oder Autohäuser finanzielle Anreize für die Vermittlung von Gutachtenaufträgen erhalten.

Werbung eines Sachverständigen: „200 Euro pro vermitteltem Haftpflichtfall“

Nun weist die Wettbewerbszentrale auf ein aktuelles Anerkenntnisurteil der Kammer für Handelssachen (KfH) des Landgerichts (LG) Karlsruhe hin. Anlass war die Werbung eines Sachverständigenunternehmens, das Werkstätten per E-Mail eine Provision von 200 Euro für jeden vermittelten Haftpflichtfall in Aussicht stellte.

In der Werbeansprache hieß es unter anderem, viele Werkstätten verdienten bislang „nichts“ an weitergegebenen Haftpflichtfällen. Das Unternehmen versprach dagegen: „Wir zahlen Ihnen 200 Euro für jeden Haftpflichtfall, den Sie an uns vermitteln – ohne Mehraufwand.“ Gleichzeitig wurde mit einer schnellen Vor-Ort-Begutachtung innerhalb von 24 Stunden und digitaler Schadenabwicklung geworben.

Wettbewerbszentrale: „Dauerbrenner in der Sachverständigenbranche“

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale ist ein solches Provisionsmodell mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht vereinbar. Problematisch sei insbesondere, dass finanzielle Anreize die Auswahl des Sachverständigen beeinflussen könnten. Werkstätten könnten dann nicht den fachlich besten oder passendsten Gutachter empfehlen, sondern denjenigen, der die höchste Provision zahlt. Dadurch werde der Wettbewerb zwischen Sachverständigen verfälscht. Die Wettbewerbszentrale stützt ihre Auffassung auf §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Darüber hinaus könne das Gewähren oder Versprechen solcher Provisionen unter Umständen sogar den Straftatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) berühren.

Zunächst hatte die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben mehrere Wettbewerbsverstöße beanstandet. In Teilen verpflichtete sich das Unternehmen außergerichtlich zur Unterlassung. Hinsichtlich der Provisionswerbung verweigerte es jedoch zunächst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Daraufhin erhob die Wettbewerbszentrale Klage vor dem LG Karlsruhe.

Im gerichtlichen Verfahren erkannte das beklagte Unternehmen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch schließlich an. Das Gericht erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil; zudem verpflichtete sich das Unternehmen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Wettbewerbszentrale spricht in diesem Zusammenhang von einem „Dauerbrenner“ in der Sachverständigenbranche und kündigt an, gegen entsprechende Werbemodelle weiterhin konsequent vorzugehen.

LG Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2026 – Az: 13 O 20/26 (KfH)

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